Unfallversicherungsrecht
Wann gilt Long-Covid als Berufskrankheit?
Die Arbeiterkammer Burgenland fordert die Ausdehnung der Liste der Berufskrankheiten und die Absicherung der Betroffenen.
BURGENLAND. Insgesamt 53 Positionen umfasst die Liste der Berufskrankheiten. Auch Covid-19 wird rechtlich unter den Infektionskrankheiten eingeordnet und anerkannt. Allerdings schränkte der Gesetzgeber Infektionskrankheiten nur auf besonders gefährdete Berufsgruppen ein. Darunter fallen Beschäftigte in Krankenhäusern, in Apotheken, in Labors, in Justizanstalten, in Bildungseinrichtungen etc. Ergänzt wird die Liste durch „Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht“.
Damit könnten darunter auch Lebensmittelverkäuferinnen und -verkäufer oder Produktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter bei Ausübung ihrer Tätigkeit ebenso erfasst werden. Sind es aber in den meisten Fällen nicht. „Rechtlich gesehen sind sie jedoch leider aufgrund der Rechtsprechung derzeit nicht erfasst“, informiert AK-Sozialrechtsexpertin Mag. Brigitte Ohr.
Langzeitfolgen auch bei Beschäftigten im Handel
Damit gibt sich die Arbeiterkammer Burgenland aber nicht zufrieden. „Auch Beschäftigte im Handel oder in der Produktion - um nur einige von zahlreichen Branchen zu nennen -, haben sich trotz Einhaltung der Schutzvorkehrungen bei ihrer Berufsausübung angesteckt und seither einen erheblichen finanziellen Verlust erlitten, wenn sie an Dauerfolgen leiden. Daher bedarf es einer Reform dieses Bereiches“, fordert AK-Präsident Gerhard Michalitsch die Ausdehnung der Liste der Berufskrankheiten.
„Immerhin hat die Anerkennung einer Berufskrankheit verschiedene Leistungen zur Absicherung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie Versehrtenrente zur Folge. Dazu ist es auch relevant für Folge- oder Spätschäden aufgrund von Covid und bringt bei Bedarf eine bezahlte Umschulung mit sich“, betont die Sozialrechtsexpertin.
Bei Problemen und Fragen: Die Experten der AK Burgenland stehen mit Rat und Tat zur Seite (02682/740).
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