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Die Feldkirchner Rechtsanwältin Tanja Hudelist beantwortet drei Fragen zum Vereinsrecht.
FELDKIRCHEN. Zahlreiche Fälle von Haftungsfragen beschäftigen die Kärntner Anwälte. Sie wollen den Vereinen nun Hilfestellung leisten.
Die WOCHE präsentiert ausgewählte Fragen der Leser mit den Antworten der Kärntner Rechtsanwälte. Bei einem Fußballmatch wird ein Zuschauer durch einen Ball, der von einem Spieler unabsichtlich ins Publikum geschossen wird, am Kopf verletzt und seine Brille zerbricht. Muss der Verein Schadenersatz zahlen? Tanja Hudelist: Der Verein als Veranstalter haftet durch den Verkauf von Eintrittskarten nur dann, wenn ihn auch ein Verschulden trifft. Dies wäre nur dann gegeben, wenn der Verein gegen die Verkehrssicherungspflichten verstößt.
Trifft den Verein kein Verschulden, muss er auch keinen Schadenersatz leisten. Auf alle Fälle ist jedem Verein zu empfehlen, regelmäßig die Statuten und die Haftpflichtversicherungsverträge von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Wir sind ein Verein, dessen ehrenamtliche Mitarbeiter Patienten während eines Krankenhausaufenthaltes betreuen und begleiten. Unsere Tätigkeiten umfassen auch Spaziergänge, Ausflüge und das Einkaufengehen mit den Patienten. Wer haftet, wenn außerhalb des Krankenhauses einem Patienten, einem Mitarbeiter oder einer dritten Person etwas passiert? Die Patienten unterschreiben eine „Ausgeherlaubnis“, wenn sie das Krankenhausgelände verlassen.
Das hängt davon ab, welche Vereinbarung der Verein mit dem Krankenhaus getroffen hat und wie die vertragliche Regelung zwischen Patienten und dem Verein aussieht. Eine Haftung des Vereins wird erst bei einem Verschulden, also bei einem Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten, durch das Begleitpersonal schlagend.
Der Verein würde aber für das fehlerhafte Verhalten seiner Mitglieder haften. Bei einer Keramik-Skulpturenausstellung wurde von einem Vereinsfunktionär ein Jugendlicher für die Aufsicht eingesetzt. Dennoch fiel eine Skulptur vom Podest und wurde schwer beschädigt. Wer bezahlt den Schaden?
Wenn der Funktionär die jugendliche Aufsichtsperson nicht ordnungsgemäß eingewiesen hat und den Jugendlichen ein Verschulden trifft, stellt dies eine schwere Sorgfaltsverletzung dar, für welche der Verein einzustehen hat.
Der Verein ist jedoch berechtigt, sich beim Vereinsfunktionär schadlos zu halten. Dessen Haushaltsversicherung ist verpflichtet, den Schaden, den der Versicherte anrichtet, zu decken. Dabei ist es entscheidend, dass die Versicherungssumme für den Ersatz des Verkaufswertes der Skulptur ausreicht.
Zur Sache
Gemeinsam mit der WOCHE startet die Rechtsanwaltskammer eine Aktion: Vereinsfunktionäre können ihre rechtlichen Fragen an Kärntner Rechtsanwälte stellen.
Haben auch Sie Fragen zum Thema Vereinsrecht? Schicken Sie einfach an die Mail-Adresse: vereinshaftung@woche.at
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