Haftungsfalle Ehrenamt: Die Rechte und auch Pflichten der Vereine

Werner Mosing ist Rechtsanwalt in Feldkirchen | Foto: KK

BEZIRK FELDKIRCHEN. Zahlreiche Fälle von Haftungsfragen beschäftigen die Kärntner Anwälte. Sie wollen den Vereinen Hilfestellung leisten. Die WOCHE präsentiert ausgewählte Fragen der Leser mit Antworten der Rechtsanwälte.

Unsere Sängerrunde hat eine Frage zu Sicherheitsbestimmungen. Beim letzten Ball mit dem Thema „Paris" haben wir einen Eiffelturm vor dem Veranstaltungsgebäude aufgebaut. Wäre der Verein haftbar, wenn dort jemand hinaufklettern und sich verletzen würde? Wie könnte sich der Verein absichern? Wäre ein Schild mit „Betreten auf eigene Gefahr" sinnvoll?
WERNER MOSING: Ja, der Verein wäre haftbar, wenn jemand auf den Eiffelturm hinaufklettern und sich bei einem möglichen Absturz verletzen würde. Ein Schild mit den Worten „Betreten auf eigene Gefahr“ ist zwar grundsätzlich sinnvoll, schließt aber die Haftung des Vereins nicht aus. Vor allem dann nicht, wenn der Verein seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachkommt. Der Verein könnte sich daher nur insofern absichern, indem man vor dem Eiffelturm Securitypersonal positioniert oder den Zugang zum Eiffelturm so absichert, dass ein Betreten gänzlich unmöglich wäre.

Dürfen wir als kleiner Chor, der verschiedene Veranstaltungen und Feiern musikalisch umrahmt, Geld für Auftritte entgegennehmen, ohne eine Rechnung oder Quittung auszustellen?

Das hängt grundsätzlich vom Vereinszweck ab. Der Verein wird seine Gemeinnützigkeit nachzuweisen haben und auch die jährlichen Einnahmen, welche durch solche Auftritte erzielt werden. Auf die Abgrenzung zu einer gewerblichen Tätigkeit ist besonders zu achten. Allein zum Nachweis bei einer Steuerüberprüfung durch das Finanzamt wird eine Quittung bzw. eine Rechnung notwendig sein. Dabei können die jährlichen Einnahmen pro Sänger auch eine wesentliche steuerliche Rolle spielen.

Was würde passieren, wenn ein Mitglied unseres Waldsportvereins einen Unfall haben würde? Gibt es einen Unterschied, ob es sich um einen Auftritt bei einer Vorführung oder um Schlägerungsarbeiten handelt?
Diese Frage ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu beantworten, da es wesentlich sein wird, wie es zu einem Unfall kommt bzw. ob vom Veranstalter Verkehrssicherungspflichten verletzt worden sind. Ob sich der Unfall bei einem Auftritt oder bei Trainingsarbeiten zuträgt, ist nicht beachtlich, da derartige Verletzungen eventuell von der Unfallversicherung des Vereinsmitglieds bzw. von einer Vereinshaftpflichtversicherung im Falle eines Verschuldens des Vereins gedeckt sein sollten. Dahingehend sind die Polizzen genau zu überprüfen. Der Verein haftet aber nur, wenn diesem ein Verschulden nachzuweisen ist.

Zur Sache – Rechtsanwälte antworten

Gemeinsam mit der WOCHE startet die Rechtsanwaltskammer eine Aktion: Vereinsfunktionäre können ihre rechtlichen Fragen an Kärntner Rechtsanwälte stellen.
Fragenzum Thema Vereinsrecht schicken Sie an: vereinshaftung@woche.at

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