Liste MIT: "Vollständiger Zugang zu allen Aktenteilen für profunde Vorbereitung notwendig!" -

Die Bezirkshaupmannschaft weist in Ihrem Schreiben vom 28. Jänner 2013 (siehe Auszug aus dem Schreiben oben) neuerlich auf die einschlägigen Bestimmungen der NÖ. Gemeindeordnung über die Akteneinsicht hin. Diese sind in jedem Fall einzuhalten, dies liegt nicht im Ermessen des Bürgermeisters.
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  • Die Bezirkshaupmannschaft weist in Ihrem Schreiben vom 28. Jänner 2013 (siehe Auszug aus dem Schreiben oben) neuerlich auf die einschlägigen Bestimmungen der NÖ. Gemeindeordnung über die Akteneinsicht hin. Diese sind in jedem Fall einzuhalten, dies liegt nicht im Ermessen des Bürgermeisters.
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Utl.: Aufsichtsbehörde gibt Einspruch der Liste MIT neuerlich recht. ----

Wiederholt wurden Mandataren der Traismaurer Opposition bei der Vorbereitung auf entsprechende Sitzungen und Tagesordnungspunkte wesentliche Aktenteile vorenthalten bzw. nicht vollständig vorgelegt. Auch bei der Beschlussfassung der Verträge zur Abfallwirtschaft in der Sitzung des Gemeinderates vom 31. Oktober 2012 waren vorab wesentliche Aktenteile, wie etwa die Bewertung der einzelnen Anbote, der Mailverkehr des zuständigen Mitarbeiters des Stadtamtes sowie weitere Besprechungsprotokolle, nicht Teil des Aktes bei der vorher zu gewährleistenden Akteneinsicht. Dies führte damals zu einer neuerlichen Aufsichtsbeschwerde der unabhängigen Bürgerliste an dieBezirksaufsichtsbehörde, zu der nun die Bezirksbehörde in einem Schreiben vom 28. Jänner 2013 der Bürgerliste MIT in dem wichtigen Punkt der Akteneinsicht recht gegeben hat. "Die Aufsichtsbehörde hat zwar festgestellt, dass keine Gründe zu einer Aufhebung dieses Tagesordnungspunktes vorliegen. Es wurde von der Bezirkshauptmannschaft jedoch neuerlich darauf hingewiesen, dass der Opposition bei Tagesordnungspunkten des Gemeinderates volle Akteneinsicht zu gewähren ist, was bei diesem Beschluss leider absichtsvoll verweigert wurde", erklärte heute MIT-Stadtrat Lukas Leitner.

„Wir sind ja als Gemeindemandatare als Vertreter der Bevölkerung zur Wahrnehmung ihrer Interessen gewählt. Der vollständige Zugang zu Unterlagen gehört zu einer profunden Vorbereitung von Beschlüssen einfach dazu. Das ist nicht nur ein demokratisches Recht, sondern eigentlich auch eine moralischeVerpflichtung jedes Gemeindevertreters“, erklärt Leitner die Beweggründe für diesen neuerlichen Gang zur Aufsichtsbehörde.

Ztl.: Akteneinsicht schließt auch Korrespondenz des Stadtamtes bzw. der zuständigen Sachbearbeiter und alle Protokolle ein.
Die Erledigung der Aufsichtsbeschwerde durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt nun den Einsprüchen der Liste MIT vollinhaltlich recht. In einem Schreiben der BH St. Pölten an Bürgermeister Pfeffer bereits aus Februar 2012 heißt es wörtlich: „Es müssen die restlichen Aktenteile, wenn von einem Gemeinderat eine Akteneinsicht in alle Unterlagen verlangt wird, innerhalb einer angemessenen Frist auf Verlangen eines Gemeinderates vorgelegt werden und muss in diese Einsicht genommen werden können, da der § 22 NÖ Gemeindeordnung von Akten spricht und mit Akten alle bezughabenden Schriftstücke und sämtliche Korrespondenz gemeint ist.“ Auf diesen Punkt wurde nun in der Erledigung der Aufsichtsbeschwerde durch die Bezirkshauptmannschaft in einem Schreiben vom 28. Jänner 2013 neuerlich hingewiesen. Bis heute wurden der Liste MIT - trotz Verlangen - die bezugnehmende Korrespondenz und auch Protokolle zur Öffnung der damaligen Anbote nicht vorgelegt!

Ztl.: "Gehe davon aus, dass die Arbeit der Opposition nicht weiter behindert wird!"
"Damit ist nun sonnenklar: Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören auch die gesamte Vorkorrespondenz, der gesamte Schriftverkehr des Stadtamtes, der Gemeindeverwaltung sowie des Bürgermeisters zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten, diverse Protokolle und weitere Aktenteile. Ich gehe nun davon aus, dass diese undemokratischen Praktiken der Verweigerung einer vollständigen Akteneinsicht nun mit der neuerlichen Klarstellung der Aufsichtsbehörde für allezeit abgestellt sind und die Arbeit der Opposition nicht weiter behindert wird!“, so Leitner abschließend.

Die Bezirkshaupmannschaft weist in Ihrem Schreiben vom 28. Jänner 2013 (siehe Auszug aus dem Schreiben oben) neuerlich auf die einschlägigen Bestimmungen der NÖ. Gemeindeordnung über die Akteneinsicht hin. Diese sind in jedem Fall einzuhalten, dies liegt nicht im Ermessen des Bürgermeisters.
In einem Mail vom 15. Februar 2012 wurde die Gemeinde von der Bezirkshaupt-mannschaft bereits auf die Bestimmungen zur Akteneinsicht eindeutig hingewiesen: Auf Verlangen eines Gemeinderates muss der gesamte Akt eines Tagesordnungspunktes bereitgestellt werden. Dazu gehört auch die gesamte bezugnehmende Korrespondenz des jeweiligen Sachbearbeiters zur Beurteilung der Gesamtlage.

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