Die Bankkonten sollen weltweit gläsern werden
Schlupflöcher im OECD-Abkommen
Zwar haben inzwischen 50 Länder, auf der Berliner „Tax Conference 2014“, ein gemeinsames Abkommen unterschrieben, dessen Ziel es ist, einen automatischen Daten- und Informationsaustausch von weltweiten Banken mit den Finanzbehörden der Heimatländer der Kontoinhaber zu garantieren, aber es gibt schon jetzt interessante Schlupflöcher in dieser globalen Vereinbarung.
In der Vergangenheit gab es teils auch schon einen internationalen Steueraustausch, doch dieser lief mehr schlecht als recht. Hatte zum Beispiel ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland ein Bankkonto mit Zinseinkünften in Lettland dann wäre er verpflichtet gewesen dieses Auslandskonto in seiner jährlichen Steuererklärung anzugeben. Doch wenn er dies nicht getan hat, musste er bisher kaum Bedenken haben, dass die heimische Steuerbehörde dieses Konto entdeckt, da hier die Wahrscheinlichkeit viel zu gering war. Das deutsche Finanzamt hätte nur dann eine Mitteilung der lettischen Bank bekommen wenn sie gezielt mit dem Namen des deutschen Kontoinhabers bei der Bank in Lettland angefragt hätte. Aber dazu hätten die deutschen Finanzbehörden erst einmal über die Existenz dieses Auslandskontos wissen müssen.
Mit der neuen Reglung soll nun alles anders werden, denn gemäß des Inhaltes der gemeinsamen Vereinbarungen des OECD-Vertrages vom 29. Oktober 2014 sollen ab Herbst 2017 alle Konten sowie Angaben über Kapitalerträge und der Kontostand, eines ausländischen Kontoinhabers automatisch und ohne Anfrage an das Heimat-Steuerbehörde des ausländischen Kontoinhabers gemeldet werden. Deshalb verkündete die OECD auf ihrer Internetseite: „Die Ära des Bankgeheimnisses ist vorbei.“
Gemäß des Prinzips der Gegenseitigkeit sind vom Informationsaustausch nicht nur Einzelpersonen betroffen sondern auch juristische Personen sowie Trusts und Stiftungen die bisher oft zur Verschleierung der Identität der wahren Eigentümer genutzt wurden, die wirklich hinter diesen Firmen, Stiftungen und Trusts standen.
Allerdings gehören die USA und die Schweiz bisher (noch) nicht zu den Unterzeichner dieser Vereinbarung.
Inwieweit dieses Abkommen auch das hält was man sich gegenwärtig davon verspricht ist zur Zeit nicht nachzuvollziehen und muss abgewartet werden. Interessant ist allerdings die Tatsache, dass in dem OECD-Abkommen keinerlei Sanktionsmöglichkeiten und Strafen vorgesehen sind, wenn ein Land sich nicht an die Verpflichtung in diesem Abkommen hält und etwa doch keine oder nicht alle Konten ausländischer Bankkunden an deren Heimat-Finanzbehörden meldet.
Gemäß dem in Berlin verabschiedeten OEDD-Abkommen sollen ab 2017 die Bankdaten des Vorjahres automatisch und ohne Anfrage oder Aufforderung gemeldet werden. Allerdings fallen Beträge unter 250.000 Dollar nicht unter die Informationspflicht. Auch die Anteile an Stiftungen oder Trusts müssen nur gemeldet werden wenn sie höher als 25% betragen.
Zwar sehen Steuerexperten in diesem Abkommen einen Meilenstein, sind allerdings auch skeptisch ob auch in allen Ländern das umgesetzt wird was gemeinsam vereinbart wurde. Da das Abkommen erst ab 2017 Anwendung findet, heißt dies, dass ab 2017 ein Jahr zurück – ergo für das Jahr 2016 – alle Konten von Privatpersonen (unabhängig des Kontensaldos und Eröffnungsdatum ) und Firmenkonten mit einem Kontostand von über 250.000 Dollar gemeldet werden müssen und natürlich alle Konten gemeldet werden die künftig, ab 2017, von Einheimischen im Ausland eröffnet werden. Dies bedeutet folglich, dass alle Firmenkonten die bis zum 31. Dezember 2015 eröffnet werden und auf denen weniger als 250.000 Dollar liegen sicher sind und niemals gemeldet werden dürfen. Und hier ist das große Schlupfloch in diesem OECD Steuerabkommen. Wer also bis zum 31. Dezember 2015 eine neue Firma gründet, denn nur durch eine Firmengründung kommt man auch zu einem Firmenkonto, und dazu ein oder auch mehrere Firmenkonten im Ausland eröffnet und darauf achtet, dass auf diesen Konten niemals mehr als 250.000 Dollar liegen, ist auf der sicheren Seite und behält seine Anonymität.
Es bleibt also die Frage, ob nicht eher professionelle Rechtsanwälte & Gründungsunternehmen wie die Privacy Management Group (betreibt z.B. www.delaware-firma.com, www.firma-offshore.com) die bei der rechtssicheren Firmengründung behilflich sind, davon profitieren, anstelle der Länder, die sich von dem Abkommen Steuermehreinnahmen erhoffen.
Falls der 31.12.2015 bereits verstrichen ist, bleibt immer noch die Wohnsitzverlagerung in ein oder einem Null Prozent Land wie den Vereinigten Arabischen Emirate (z.B: Firma in Ras Al Khaimah Freezone und Wohnsitz in Dubai), wo auch unter anderem der oben genannte Anbieter behiflich ist: www.rak-offshore-firma.com.
Meine persönliche Einschätzung: Es wird einen regelrechten Boom geben, bei Firmengründungen und Eröffnungen von Gesellschaftskonten, da kein Vermögender sich in Zeiten von Kontenzwangsabgaben die früher oder später EU-weit kommen werden, auf das Auslandskonto schauen lassen möchte. Vielen Offshore Firmen Besitzern geht es ja gar nicht, um Steuern, sondern ausschließlich um Vermögensschutz.
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