Otterjäger bleibt vorerst unbehelligt!

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Jagd auf streng geschützten Fischotter führt nicht einmal zur Anklage.
Gesetzeslücke macht aus Otterfall Farce: Da sich Jagdpächter weigert, seine Zustimmung zu geben, ist keine rechtliche Verfolgung des Täters möglich!
Nach der Berichterstattung über den feigen Mord an einem streng geschützten Fischotter drückten viele Menschen ihren Unmut über diese Tat mit einer Flut an Beschwerde – e-mails aus: der Täter müsse unbedingt bestraft werden! Durch einen Gesetzespassus gibt es aber ein Schlupfloch, dass auch ausgenutzt wurde.
JENNERSDORF/GRITSCH (ab). Vorab ein Rückblick auf die Geschehnisse: Am 12. Juni stellte Fischereipächter Martin Neubauer mitten im Naturschutzgebiet „Mein Quadratmeter Raab“ (im Gemeindegebiet von St. Martin an der Raab) einen Jäger zur Rede, der ausgerechnet auf einer Wiese, die der Naturschutzjugend gehört, einen Fischotter erschossen hatte. Der Jäger leugnete trotzdem, verstrickte sich auch immer wieder in seinen verschiedenen Aussagen und behauptete, einen Steinmarder erlegt zu haben. Das Tier war zwar nicht mehr auffindbar, Blutproben aus einer riesigen Lache wurden jedoch genommen und zwei renommierte Institute bestätigten die Probe als das Blut eines männlichen Fischotters.
Bei einer Pressekonferenz des Naturschutzbundes ging es den Veranstaltern nicht nur darum, über die momentane Situation zu informieren, sondern auch auf die Gesetzeslage aufmerksam zu machen, durch die nach wie vor streng geschützte Wildtiere um viel zu wenig Strafgeld erlegt werden könnten und somit auch Trophäenjägern Tür und Tor geöffnet werde.

Naturschützer sind empört
Dr. Joachim Tajmel: „Der Fischotter ist eines der faszinierendsten Tiere in unserem Naturraum. Dass es zu diesem Abschuss gekommen ist, ist absolut empörend und ein Affront gegen den Naturschutz, man schießt auf unser Wappentier. Die ziemlich einfältige Ausrede, dass der Jäger der Meinung war, er habe auf einen Steinmarder geschossen, braucht man eigentlich nicht weiter zu kommentieren. Ich sehe darin natürlich auch eine gewisse Panikreaktion. Und jetzt kulminiert das ganze leider dort, dass sich unsere Gesetzeslage als ungeeignet erweist, so einen Fall entsprechend seiner Tragweite zu sanktionieren. Es passiert gar nichts. 1.800 Euro ist die Höchststrafe! Für einen Hirsch zahlt man etwa 12.000 Euro. Käme ein reicher Amerikaner und wollte die Trophäe eines europäischen Fischotters in seiner Sammlung, wäre das finanziell wohl überhaupt kein Problem!“

Der leidige § 139
Sich auf den Paragraphen 139 des Strafgesetzbuches (siehe Infobox) berufend, erteilte Jagdpächter Helmuth Schöndorfer aus Welten keine Ermächtigung dazu, den Aufsichtsjäger von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt verfolgen zu lassen. Er war gegenüber den Bezirksblättern auch zu keiner Stellungnahme bereit. Dr. Ernst Breitegger, Landesobmann des österreichischen Naturschutzbundes Burgenland betont, dass die Gesprächsbasis mit Landesjägermeister DI Peter Prie­ler eine sehr gute sei. Dies sei allerdings nun ein Fall, bei dem die Grenze weit überschritten worden sei und auch ein Anlassfall, die gesetzliche Situation neu zu beleuchten und allenfalls zu ändern. Auch Hermann Steppeler von der Österreichischen Naturschutzjugend zeigt sich entsetzt: „Als mich der Anruf von Oskar Tiefenbach erreichte, ging mir ein regelrechter Stich durchs Herz. Das kann doch nicht sein! 35 Jahre kämpfen wir jetzt bereits, um für seltene Tierarten wie den Fischotter Lebensräume zu schaffen. Schüler spenden von ihrem Taschengeld einen Beitrag dafür und dann passiert genau das Gegenteil. Jäger sollten ja Fachleute sein und dann kommt einer daher und schießt ein geschütztes Tier tot. Wir werden diesen Fall bei unseren nächsten Aktionen in den Schulen natürlich bekannt machen“.
Zur Sache - Paragraphen:
• Paragraph 138 StGb, Pkt. 2:
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat in der Schonzeit oder Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdeten Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen begeht.
• Paragraph 139 StGb:
Begeht der Täter den Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jagd, oder den Eingriff in fremdes Fischereirecht an einem Ort, wo er die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben darf, so ist er wegen der nach den §§ 137 und 138 strafbaren Handlungen nur mit Ermächtigung des Jagd- oder Fischereiberechtigten zu verfolgen.

Meinung (kk):
Naturschutz-Ironie
Da bilden wir Mitteleuropäer uns etwas auf unseren fortschrittlichen Naturschutz ein und blicken oft scheel nach Afrika und andere Staaten der 3. Welt. Nun zeigt der erschossene Raab-Fischotter auf, wie schlecht es bei uns selbst mit unserem höchsten Gut, nämlich der - seit Jahrhunderten vom Fortschritt der Zivilisation ohnehin so geschundenen - Rest-Natur bestellt ist. Was ist das für ein Gesetz, zu dem einer sagen kann: „Bei mir gilt das nicht!“? Darf ein kleiner Jagdpächter an der Raab die großen Artenschutz-Abkommen der Weltorganisationen so mir nix - dir nix unterlaufen? Sieht da Österreich am Ende gar wegen derart lässiger und gesetzlich geschützter bzw. zugelassener Umgangsweise mit besagtem Abkommen auch die Zeigefinger von so manchen Entwicklungsländern auf sich gerichtet? Dann ist es an der Zeit, diese juridischen Ironien aus unseren Gesetzbüchern zu entfernen! Jäger, ihr seid die ersten Naturschützer, lasst solche Schande nicht zu!

Fischotter 2
Fischotter 1

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