Neue Verbraucherrechte sind "grundrechtswidrig und lebensfremd"
WKOÖ legt beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde ein
Als grob grundrechtswidrig sowohl aufgrund der Charta der europäischen Grundrechte, aber auch unseres Staatsgrundgesetzes und des Gleichheitssatzes, bekämpft die WKOÖ die neuen Verbraucherschutzbestimmungen auch beim Verfassungsgerichtshof.
So ist es laut Aussendung der Wirtschaftskammer "völlig unverständlich, ja geradezu unerträglich, dass ein Verbraucher bis zu einem Jahr nach Vertragsabschluss trotz ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages von diesem grundlos zurücktreten kann, nur weil der Unternehmer nicht (beweisbar) über das Rücktrittsrecht aufgeklärt hat." Völlig unhaltbar sei es auch, dass der Verbraucher das gesamte Entgelt, sollte er es überhaupt schon bezahlt haben, zurückerhält. Dies insbesondere dann, wenn die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder gelieferte Ware entweder gar nicht, z.B. bei Dienstleistungsverträgen wie Maler- oder Friseurarbeiten, oder nur entsprechend wertgemindert, z.B. bei Warenlieferungen, zurückgestellt werden kann.
Obwohl es bisher im österreichischen Recht von vornherein kein Rücktrittsrecht in Fällen gab, in denen der Vertrag vom Verbraucher selbst angebahnt wurde, und das österreichische Recht keinerlei Formvorschriften für solche Verträge vorgesehen hat, ist dies seit 13. Juni 2014 gänzlich anders. So muss der Unternehmer mittels eines eigens dafür EU-weit vorgesehenen Formulars, schon bevor der Verbraucher irgendeine verbindliche Vertragserklärung abgibt, schriftlich über dieses Rücktrittsrecht und viele andere Dinge aufklären.
In Österreich war es bisher völlig unüblich, dass eine Fülle von Informationen schriftlich erteilt und deren Erteilung vom Verbraucher schriftlich bestätigt (unterschrieben) werden muss. Ein derartiges Vorgehen stößt häufig auch auf großes Misstrauen bei Verbrauchern.
Die WKOÖ sieht es daher als ihre Aufgabe an, alles zu unternehmen, dieses ungerechte Gesetz wenigstens insoweit zu entschärfen, als ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bzw. gelieferte Waren angemessen zu entschädigen sind, sollte vom Verbraucher das Rücktrittsrecht im Nachhinein in Anspruch genommen werden.
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