Eine Eheschließung hat auch rechtliche Konsequenzen

Dr. Julius Bitter ist Rechtsanwalt in Kirchdorf/Krems | Foto: Klaus Mitterhauser
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KIRCHDORF. Die Ehe verpflichtet gesetzlich zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft. Das betrifft die Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Das Gesetz sieht vor, dass Ehepartner, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, einander zur Treue, zum anständigen Umgang und zum Beistand verpflichtet sind. Wesentliches Charakteristikum der Ehe ist grundsätzlich laut Gesetz auch das Zeugen von Kindern.

Von diesem gesetzlichen Bild einer Ehe kann aber auch abgegangen und einvernehmlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen werden. Sollte jedoch ein Ehegatte auf die definitionsgemäße Erfüllung der Ehepflichten bestehen, würde durch das Festhalten an der anderslautenden Vereinbarung eine Eheverfehlung begangen. Dies bedeutet, dass eine Scheidung aus dem Verschulden des zuwiderhandelnden Ehegatten vorgenommen werden könnte.

Grundsatz der Gütertrennung

In Österreich gilt bei Eheschließung der Grundsatz der Gütertrennung. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder, auch nach Eheschließung, alleiniger Eigentümer seines Vermögens bleibt, allein Eigentum erwirbt sowie auch allein Schuldner seiner Verbindlichkeiten und Gläubiger seiner Forderungen bleibt. Der große Unterschied zur Lebensgemeinschaft liegt darin, dass im Fall der Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und auch die ehelichen Ersparnisse im Streitfall nach Ermessen des Gerichtes aufgeteilt werden. Es sollen beide Ehepartner von dem gemeinsam Erwirtschafteten und Verwendeten profitieren. Was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, oder während aufrechter Ehe allein von Dritter Seite erhalten hat, bleibt ihm jedoch auch hier als alleiniges Eigentum erhalten. Im Fall einer Trennung von Lebensgefährten erfolgt die Aufteilung des gemeinsamen Gebrauchsvermögens hingegen nach den Eigentumsverhältnissen.

Im Fall der Scheidung aus dem Verschulden eines Teils, kann der unverschuldet Geschiedene auch einen Unterhalt gegenüber dem anderen fordern. Das zumindest so lange, als nach der Scheidung nur ein Einkommen besteht, das deutlich unter den finanziellen Verhältnissen während aufrechter Ehe liegt. Sobald eine neue Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten einen eheähnlichen Zustand erreicht, ruht der Unterhaltsanspruch. Bei neuer Eheschließung fällt der Unterhaltsanspruch gänzlich weg.

Eine Unterhaltspflicht besteht auch bereits während aufrechter Ehe gegenüber dem nicht erwerbstätigen Partner. Dies ist eine Folge der gesetzlich angenommenen Fürsorge- und Beistandspflicht zwischen Ehegatten. Ist nur ein Ehegatte berufstätig, so kommt dem haushaltführenden Teil Schlüsselgewalt zu, was bedeutet, dass der haushaltführende Ehegatte Geschäfte des täglichen Lebens schließen und dadurch den erwerbstätigen Ehegatten verpflichten kann.

Bei der Trennung unverheirateter Paare besteht ein Unterhaltsanspruch nur, wenn dieser explizit zwischen den Lebensgefährten vereinbart wurde. Auch eine Treue-, Beistands- und Fürsorgepflicht besteht bei unverheirateten Paaren nicht.

Gemeinsame Obsorge

Aus familienrechtlicher Sicht ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Geburt eines außerehelichen Kindes der Mutter die alleinige Obsorge zukommt und eine gemeinsame Obsorge beantragt werden muss. Bei Kindern, die während aufrechter Ehe geboren werden, kommt beiden Elternteilen die gemeinsame Obsorge automatisch Kraft Gesetz zu.

Gesetzliches Erbrecht

Im Todesfall hat ein Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht, neben testamentarisch vorgesehenen Erben auch ein Pflichtteilsrecht. Ein Ehepartner erhält daher in jedem Fall einen gewissen Erbteil. Ein Lebensgefährte hingegen hat ein gesetzliches Erbrecht nur, wenn der Verstorbene keine gesetzlichen Erben hat und der Lebensgefährte mit ihm mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Waren besondere Gründe (beruflich, gesundheitlich) dafür gegeben, dass die Lebensgefährten getrennt gewohnt haben, ist jedoch ein Erbrecht auch beim Nachweis einer ansonsten typischen Verbundenheit möglich. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass durch den Verstorbenen keine Regelung getroffen wurde. Mittels Testament kann man auch den Partner zum (Allein-)Erben einsetzen.

Möglichkeiten der Eheschließung erweitert

2017 wurde die Möglichkeit der Eheschließung erweitert und die bisher bestehende Definition der Ehe des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches geändert. Definitionsgemäß war die Ehe bisher ein Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts die ihren Willen erklären in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen und zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten. Der Verfassungsgerichtshof hat die Wortfolge „verschiedenen Geschlechts“ nun als gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig aufgehoben. Sollte keine neue Regelung durch den Gesetzgeber getroffen werden, ist ab 1. Jänner 2019 die Eheschließung, mit all ihren rechtlichen Folgen, auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich.

Bei Fragen zum Ehe- und Familienrecht wendet man sich am Besten an den Experten: ra-bitter.at

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