Rechtlich unklar
BH ließ Baggerarbeiten im Buberlemoos einstellen
Widersprüchliche rechtliche Lage im Buberlemoos: Einerseits besteht laut BH ein Bescheid, dass Instandhaltungsarbeiten in dieser Naturschutzfläche durchgeführt werden dürfen, andererseits sind Grabungen in Paragraf-8-Fläche generell verboten.
PÖRTSCHACH/SEE. Beim gestrigen Lokalaugenschein versicherte einer der Grundstücksbesitzer noch, dass sämtliche Probebohrungen schonend vonstattengehen. Eine Salzburger Firma ist damit beauftragt, Proben aus dem Pörtschacher Feuchtgebiet zu entnehmen. Die Projektwerber wollen Klarheit, ob sich nun gefährliche Altlasten im Buberlemoos befinden – oder auch nicht.
Bagger in Ufernähe
Heute staunten Anrainer nicht schlecht, als ein Bagger auf dem Grundstück Grabungen durchführte. Diese Grabungen wurden in Ufernähe durchgeführt, bei diesem Bereich handelt es sich um eine sogenannte "Paragraf-8-Fläche". Diese Flächen sind laut dem Kärntner Naturschutzgesetz streng geschützt, jeglicher Eingriff ist verboten.
Proben nicht angenommen?
Jetzt ist die umstrittene Feuchtfläche um einige Kuriositäten reicher: Laut der ökologischen Bauaufsicht wurden bei den Probebohrungen alle Punkte eingehalten. Der Amtssachverständige soll die Ergebnisse jedoch zuerst nicht angenommen haben. Damit nicht genug:
Widersprüchliche Situation
Ob die Grabungsarbeiten rechtlich sind, darüber herrscht derzeit noch Unklarheit. Die rechtliche Lage ist mehr als widersprüchlich. "Den Voreigentümern wurde mittels wasserrechtlichen Bescheiden erlaubt, dass die Fläche mit dem Material des Autobahnbaus angeschüttet werden darf. Dies war mit einer Auflage mittels Wasserrechtsbescheid verbunden: Ein Entwässerungsgraben musste gezogen werden. Dieser muss jedoch gewartet und instand gehalten werden. Der Vorbesitzer wurde sogar mittels einstweiliger Verfügung der BH dazu angehalten dies zu machen. Die Antragssteller haben bei uns angefragt, ob sie diese Arbeiten durchführen dürfen. Wir waren bis gestern der Meinung, dass das in Ordnung sei, da dies im Wasserrechtsbescheid so vermerkt ist", sagt Klaus Bidovec von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt Land. Er ließ die Baggerarbeiten heute stoppen. Der Naturschutz verlangt eine Ausnahmegenehmigung.
Zur Sache
Kärntner Naturschutzgesetz "§ 8 Schutz der Feuchtgebiete": "In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten."
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