Weihnachtsgeschenke umtauschen: Rechte, Bedingungen, Kulanz
Weihnachten ist vorbei, die Geschenke unter dem Christbaum sind ausgepackt. Doch nicht jedes Geschenk gefällt. Wie sieht es rechtlich mit Umtausch, Gewährleistung und Rücktritt aus? Rechtsanwältin Nina Ollinger klärt auf.
Nicht immer machen die erhaltenen Geschenke eine Freude. Der erste Weg ist dann zum Geschäft - Umtausch heißt das Zauberwort. Auch wenn man grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch hat, sind viele Unternehmen in Kulanz bereit, ihre Produkte zurück zu nehmen. Oft findet sich auch bereits ein Hinweis auf dem Kaufbeleg. Doch wie sieht die Rechtslage tatsächlich aus? Rechtsanwältin Nina Ollinger klärt auf.
Rücktrittsrecht
Nicht von jedem Kauf kann man jederzeit zurücktreten, das vierzehntägige Rücktrittsrecht gilt nur in bestimmten Fällen. Nämlich beim Online-Handel, bei Haustürgeschäften und im Fernabsatz, also beim Tele-Shopping oder Versandhandel. Ab Erhalt der Ware hat man vierzehn Tage lang Zeit, ohne Angabe von Gründen, den Rücktritt vom Kauf zu erklären; fehlt eine dem Konsumentenschutzgesetz entsprechende Belehrung über die eigenen Rücktrittsrechte, ist die Frist um ein Jahr länger. Dann gibt es auch das Geld zurück, auch wenn es für manche Produkte Ausnahmen gibt.
Gewährleistung
Wenn das Geschenk nicht so funktioniert, wie es sollte, ist die Situation eine andere: dann hat man Ansprüche aus der Gewährleistung. Um diese geltend zu machen, braucht man jedoch die Rechnung.
Zunächst hat der Verkäufer die Möglichkeit, die Ware zu reparieren oder auszutauschen. Wenn das nicht möglich ist, besteht in zweiter Linie die Chance, dass entweder eine Preisminderung gewährt wird oder die Sache gegen Geld zurückgegeben werden kann. Dabei muss man nicht damit einverstanden sein, nur einen Gutschein zurückzubekommen.
Gutscheine nicht allzu lange liegen lassen
Wer einen Gutschein geschenkt bekommen hat, sollte ihn nicht ewig in der Schublade liegen lassen, auch wenn er grundsätzlich 30 Jahre lang gültig ist. Zwar hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mit dem Ablauf von Gutscheinen befasst. In diesem Fall wurde eine Befristung von zwei Jahren als unzulässig angesehen. Ob man das auf alle Fälle und Gutscheine umlegen kann, ist jedoch fraglich. Ist ein Gutschein unzulässig befristet, sollte man auf jeden Fall trotzdem versuchen, ihn einzulösen. Eine kürzere Befristung kann zwar zulässig sein, allerdings müssen sachliche Gründe dafür vorliegen.
Weitere Infos auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ollinger am Klosterneuburger Rathausplatz.
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