AK Experten empfehlen: „Kontrollieren Sie Ihre Betriebskostenabrechnung!“

BEZIRK. Unlängst war es wieder so weit: Bis Ende Juni jeden Jahres ist bei bestimmten Mietwohnungen die Betriebskostenabrechnung fällig. Doch nicht immer scheinen darin nur jene Positionen auf, die auch auf den Mieter überwälzt werden dürfen. Deshalb gilt: Am besten gleich auf Auffälligkeiten kontrollieren. Dabei hilft auch die neue AK Broschüre.
Muss ich heuer nachzahlen, oder hab‘ ich vielleicht sogar ein Guthaben? – Alljährlich warten viele Mieter mitten im Sommer mit einem mulmigen Gefühl auf die Betriebskostenabrechnung. Denn bei bestimmten Mietwohnungen ist sie bis 30. Juni jeden Jahres fällig.
Die Abrechnungen selbst sind häufig schwer durchschaubar, und immer wieder schleichen sich Fehler ein. Oft sind sie rechnerisch nicht nachvollziehbar, da etwa der Aufteilungsschlüssel nicht angeführt ist. Daneben sind mitunter Positionen aufgelistet, die nicht auf den Mieter überwälzt werden dürfen, oder es tauchen unverständliche Begriffe, wie etwa „Sonstiges“ auf.

AK Tipp
Gerade deshalb ist es wichtig, dass Mieter kritisch kontrollieren und Auffälligkeiten überprüfen. Wenn möglich mit der Abrechnung des Vorjahres vergleichen. Weichen einzelne Punkte eklatant ab, oder sind Positionen unklar, dann sollten sie jedenfalls Rücksprache mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung halten und Einsicht in die Belege nehmen!
Um festzustellen, ob die Abrechnung korrekt ist, muss man einiges beachten. Wesentlich ist u. U. die Vereinbarung im Mietvertrag. Falls von „Betriebskosten“ die Rede ist, hier die Details:

Das muss der Mieter zahlen
Der Begriff Betriebskosten ist gesetzlich nur für Mietwohnungen definiert, die zur Gänze unter das Mietrechtsgesetz fallen (z. B. klassischer Altbau). Danach können verrechnet werden: Wasser- und Abwasserkosten, Kanalräumung, Müllabfuhr, Rauchfangkehrung, Schädlingsbekämpfung, Stromversorgung der allgemeinen Teile des Hauses, angemessene Versicherung des Hauses (grundsätzlich Feuer, Leitungswasser, Haftpflicht), Aufwendungen für Verwaltung und Hausbetreuung sowie Grundsteuer.

Nicht verrechenbar
Definitiv nicht zu den Betriebskosten gehören: Ausgaben für Reparatur- und Erhaltungsarbeiten, Kaminsanierung, Mietzinsausfälle, Portokosten oder Bankspesen (werden oft unter „sonstige Aufwendungen oder Leistungen“ verrechnet), Rechtsanwaltskosten, Inkassokosten etc.
Vorsicht ist bei gemieteten Eigentumswohnungen und Vermietungen von Ein- und Zweifamilienhäusern geboten. Es kann grundsätzlich etwas anderes vereinbart werden. Klauseln, in denen versucht wird, die anteiligen Instandhaltungs- und Erhaltungskosten auf den Mieter zu überwälzen, sind meist gesetzwidrig und müssen im Einzelfall überprüft werden.

Damit nichts schief geht
Sofern Mieter nach Einsicht in die Belege aus der Betriebskostenabrechnung nicht schlau werden, können sie als Mitglieder ihre Abrechnung kostenlos von den Wohnrechtsexperten der AK Tirol in Innsbruck kontrollieren lassen.

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