BVwG-Entscheid
Umweltverträglichkeitsprüfung für kleinsten Heumarkt-Entwurf nötig

Rund um das Projekt Heumarkt wird es nicht ruhig. Für das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) braucht es auch für eine deutlich kleinere Projektvariante von 2023 eine Umweltverträglichkeitsprüfung. (Archiv) | Foto: Wertinvest
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  • Rund um das Projekt Heumarkt wird es nicht ruhig. Für das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) braucht es auch für eine deutlich kleinere Projektvariante von 2023 eine Umweltverträglichkeitsprüfung. (Archiv)
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Rund um das umstrittene Projekt Heumarkt fielen am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am Montag erneut entscheidende Würfel. Selbst der derzeit kleinste Projektentwurf "könnte die schutzwürdige UNESCO-Welterbestätte 'Historisches Zentrum Wien' wesentlich beeinträchtigen", so die Conclusio des Gerichts. Damit braucht es auch für die abgespeckte Variante verpflichtend eine Umweltverträglichkeitsprüfung.

WIEN/LANDSTRASSE. Beim Projekt Heumarkt gibt es wieder einmal Neuigkeiten. Und diese haben es in sich. Seit 2016 gibt es verschiedene Projektvarianten, die am Areal unweit des Stadtparks entstehen sollen. Bereits im Oktober entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), dass der Entwurf aus dem Jahr 2021 zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) benötigt.

Doch dies war gar nicht einmal die jüngste Variante, die zum Bau vorgesehen war. Die Variante "Heumarkt Neu 2023" ging mit anderen Höhen an den Start. Das Land Wien hatte im November 2024 mit Bescheid festgestellt, dass für diese Variante keine UVP benötigt wird. Immerhin stellt in der Regel die MA 22 – Umweltschutz als Prüforgan für das Land fest, ob bei solchen Großprojekten eine solche UVP nötig ist.

Bereits mehrere Projektvarianten wurden entworfen. | Foto: Nicole Gretz-Blankenstein/meinbezirk
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Dagegen gab es jedoch eine Beschwerde und somit landete auch "Heumarkt Neu 2023" beim BVwG. Und auch dafür gibt es jetzt eine Entscheidung: Es braucht zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die Entscheidung der Wiener Landesregierung gegen eine UVP wurde aufgehoben.

Historisches Zentrum wieder mal im Fokus

Gegen den Bescheid der Landesregierung hatten 63 Privatpersonen und zwei Umweltorganisationen Beschwerde eingelegt. "Konkret war in diesem sogenannten Feststellungsverfahren zu klären, ob für die betreffende Projektvariante eine UVP notwendig ist oder nicht. Zur Beurteilung wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt und Anfang Dezember eine mündliche Verhandlung abgehalten", erklärt man beim BVwG per Aussendung.

Basierend darauf hat das Gericht nun entschieden, "dass die Projektvariante potenziell das schutzwürdige Gebiet der UNESCO-Welterbestätte 'Historisches Zentrum Wien' wesentlich beeinträchtigt und daher eine UVP erforderlich ist. Im schriftlichen Erkenntnis wurde
einem Großteil der Beschwerden stattgegeben und der Bescheid der Wiener Landesregierung aufgehoben", erklärt man das Prozedere weiter. 

Größe immer wieder angepasst

Dass auch diese Projektvariante eine UVP benötigt, macht das Unterfangen für Vertreter des Baus nicht einfacher. In der allerersten Projektvariante war noch eine Gebäudehöhe von 68,2 Meter vorgesehen. 2025 entschied der BVwG, dass auch eine kleinere Projektvariante mit 56,5 Meter noch eine UVP benötigt. Für den Gebäudeentwurf, über den jetzt entschieden wurde, waren gar nur mehr 49,95 Meter Höhe vorgesehen.

Für den Abriss und den Neubau eines Projekts beim Stadtpark braucht es eine UVP. | Foto: Alliance for Nature
  • Für den Abriss und den Neubau eines Projekts beim Stadtpark braucht es eine UVP.
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Für den BVwG ist der Fahrplan jetzt klar: "Für die nun betreffende Projektvariante 'Heumarkt Neu 2023' kann die Projektwerberin bei der Wiener Landesregierung einen Antrag zur Durchführung einer UVP stellen. Die Behörde müsste daraufhin die Umweltverträglichkeit der Projektvariante prüfen und dabei besonders auf die mögliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen UNESCO-Welterbestätte eingehen."

Eine ordentliche Revision gegen die Entscheidung des Gerichts ist ebenso nicht möglich, da "aus Sicht des Gerichts keine offenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung" zu erwarten seien.

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