Aussetzverträge: Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung???

Aussetzverträge: Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung???
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In ihrem Newsletter vom 05.05. 2016 warnt die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) in Bezug auf die so genannten Aussetzungsverträge zur erhöhten Vorsicht!

Wichtige Begriffsklärung in diesem Zusammenhang

Ein Instrument zur Bewältigung von Auftragseinbrüchen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist für manche Unternehmer/-innen der so genannte Aussetzvertrag. Das Arbeitsverhältnis wird unterbrochen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Karenzierung, sondern um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit - mit der Zusage/Vereinbarung, dieses später wieder fortzusetzen.

Zusage oder Vereinbarung

Bei Aussetzverträgen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Wiedereinstellungszusage oder um eine Wiedereinstellungsvereinbarung handelt: Bei der Zusage verspricht der/die ArbeitgeberIn, das Arbeitsverhältnis später fortsetzen zu wollen – es verpflichtet sich nur die Firma. Bei der Wiedereinstellungsvereinbarung hingegen verpflichtet sich auch der/die ArbeitnehmerIn zur späteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Tipp der AK OÖ
Alle Vereinbarungen zur Wiedereinstellung sollten in jedem Fall schriftlich erfolgen!
Sollten der/die ArbeitgeberIn noch im System der 'Abfertigung Alt' sein, ist es ratsam vorher mit der Arbeiterkammer Kontakt aufzunehmen.

Inhalt der Vereinbarung

Folgende Punkte sollten in der schriftlichen Vereinbarung zum Aussetzvertrag enthalten sein:

- Genaues Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Art der Auflösung.
- Genaue Angaben zur Fortsetzung: spätester Beginn, längste Dauer der Unterbrechungszeit (Gibt es eine Zusage, dass das Arbeitsverhältnis nach sechs Wochen fortgesetzt wird, verzichtet das Arbeitsmarktservice für diese Zeit üblicherweise auf die Weitervermittlung).
- Verzichtet der/die ArbeitnehmerIn auf die Auszahlung von Beendigungsansprüchen, sollte das Aufleben dieser Ansprüche vereinbart werden, falls es doch nicht zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt.

Tipp der OÖ
Vereinbaren Sie auch schriftlich, dass das Arbeitsverhältnis nach der Unterbrechung wieder zu denselben Bedingungen wie vorher fortgeführt wird. Auch die Vordienstzeiten sollen angerechnet werden! In einigen Fällen ist der Arbeitgeber gesetzlich beziehungsweise kollektivvertraglich verpflichtet, Vordienstzeiten anzurechnen.

Nichtfortsetzung durch Arbeitgeber

Erklärt der/die ArbeitgeberIn vor dem zugesagten oder vereinbarten Wiedereinstellungstermin, dass es keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gibt (Rücktritt von der Zusage/Vereinbarung), gebührt Kündigungsentschädigung wie bei unbegründeter Entlassung. Offene Beendigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden fällig!
 
Bleibt die Auflösungserklärung durch das Unternehmen aus, hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Lohn oder Gehalt, wenn sie/er sich arbeitsbereit erklärt. Dieser Entgeltanspruch besteht solange, bis das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Nichtfortsetzung durch Arbeitnehmer

A) Bei Vorliegen einer Wiedereinstellungs-VEREINBARUNG

An eine Wiedereinstellungsvereinbarung ist auch der/die ArbeitnehmerIn gebunden. Diese Vereinbarung nicht einzuhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies wegen Antritts einer anderen Beschäftigung geschieht. In diesem Fall muss der/die ArbeitnehmerIn vor dem vereinbarten Wiederantrittstermin bekanntgeben, dass sie/er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wird. Unter diesen Voraussetzungen leben Beendigungsansprüche (z.B. Abfertigung, Urlaubsersatzleistung), auf die ursprünglich vorübergehend verzichtet wurde, wieder auf.

Tipp der AK OÖ
Den /die ArbeitgeberIn unbedingt rechtzeitig verständigen! Unterbleibt die Mitteilung, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird, kann dies zu einer Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers und zum gänzlichen Verlust der Beendigungsansprüche führen.

B) Bei Vorliegen einer Wiedereinstellungs-ZUSAGE
Im Falle einer Wiedereinstellungszusage führt die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitnehmerIn zu keiner Schadenersatzpflicht. Außerdem leben Beendigungsansprüche, auf die verzichtet wurde, wieder auf, sobald der/die ArbeitnehmerIn die Nichtfortsetzung der Beschäftigung in der Firma bekannt gibt, spätestens jedoch mit Ablauf des zugesagten Wiederantrittstermins.

Tipp der AK OÖ
Da es häufig im Zusammenhang mit Wiedereinstellungsvereinbarungen und –zusagen zu aufwändigen Rechtsstreitigkeiten um die Beendigungsansprüche, besonders punkto Abfertigung kommt, rät die AK OÖ daher dringend, sich bei ihr vor einer Entscheidung über die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses, unbedingt vorher zu erkundigen.

Wo: Arbeiterkammer Ou00d6, Volksgartenstr. 40, 4020 Linz auf Karte anzeigen
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