Asylwerber und das Arbeitsrecht
Warum im Bezirk nicht jeder Flüchtling "arbeitslos" gemeldet ist.
BEZIRK. "Ein Asylwerber ist nicht gleich ein Asylberechtigter", ist seitens des Arbeitsmarktservice (AMS) zu hören. "Erst wenn ein Flüchtling den Status eines Asylberechtigten innehat, wird er oder sie beim AMS registriert und ist somit auch theoretisch am Arbeitsmarkt zu vermitteln", sagt Reinhard Pipal vom AMS.
Theoretisch? "Ja, denn in der Praxis sieht es so aus, dass die meisten Asylberechtigten wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht zu vermitteln sind. Hierfür müssen einzelne Schulungen und Sprachkurse angeboten werden, um den Menschen überhaupt die Chance auf Arbeit in Aussicht zu stellen."
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stehen Asylberechtigten nicht zu. Bedarfsorientierte Mindestsicherung hingegen schon. Diese variiert österreichweit und beträgt in Niederösterreich aktuell € 837,76 für Alleinstehende oder Alleinerziehende. Zur Zeit sind 60 Flüchtlinge im Bezirk Melk beim AMS als arbeitslos gemeldet, während sich weitere 20 in Schulungen befinden. Für alle anderen gilt der Status eines Asylwerbers, welche somit nicht in der Arbeitslosenstatistik des AMS aufscheinen, und für die wiederum eine eigene Arbeitsregelung gilt: In den ersten drei Monaten nach Zulassung zum Asylverfahren gibt es für Asylwerber ein absolutes Beschäftigungsverbot. Danach dürfen sie lediglich in der Saison (Landwirtschaft/Fremdenverkehr) befristet für sechs Monate arbeiten. Ausnahme: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Asylwerber eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehre in einem „Mangelberuf“ erhalten, welche in NÖ derzeit sind: Restaurant- und (System)Gastronomiefachmann, Dachdecker und Metalltechniker-Zerspanungstechnik.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.