Bezirk Melk: "Sex-Onkel" zu acht Jahren Haft verurteilt

Richterin Andrea Humer begründete das Urteil gegen den 44-jährigen Melker detailliert. | Foto: Ilse Probst
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  • Richterin Andrea Humer begründete das Urteil gegen den 44-jährigen Melker detailliert.
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BEZIRK MELK (ip). Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung legt ein 44-Jähriger aus dem Bezirk Melk gegen das Urteil eines St. Pöltner Schöffensenats ein, der ihn wegen der Vergewaltigung seiner ehemaligen Lebensgefährtin, schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen, sexuellem Missbrauch, schwerer Körperverletzung, sowie dem Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilte (nicht rechtskräftig).

Über Opfer "hergefallen"
Bis zum Schluss bestritt der arbeitslose Mann die Vorwürfe von Staatsanwalt Karl Wurzer, der dem Angeklagten zur Last legte, 2003 seine damalige Lebensgefährtin vergewaltigt zu haben. Diese habe ihn aufgrund seiner starken Alkoholisierung zurückgewiesen, worauf er mit Gewalt über sie hergefallen sei.
Wesentlich länger dauerte laut Wurzer das Martyrium seiner Nichte, die er zwischen ihrem neunten und ihrem 14. Lebensjahr unzählige Male auch schwer sexuell missbraucht haben soll. Als die heute 20-Jährige, die den Mann als „Lieblingsonkel“ bezeichnete, sich im Dezember 2014 anderen anvertraute, kam es schließlich zur Verhaftung ihres Onkels.

Schmerzensgeld für Nichte
Ob die traumatische Störung der 35-jährigen Ex mit der mutmaßlichen Vergewaltigung zusammenhängt, ließ sich im Prozess, laut vorsitzender Richterin Andrea Humer, nicht nachweisen. Die posttraumatischen Belastungsstörungen der Nichte stünden jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit den an Intensität zunehmenden sexuellen Übergriffen des Onkels. Der Senat sprach der jungen Frau daher Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu, die der Beschuldigte nicht anerkannte. Darüber hinaus müsste er laut Humer auch für Folgeschäden aufkommen.

Opferversion absolut glaubwürdig
„Bei Sexualdelikten sind Opfer und Täter fast immer alleine“, so Humer in ihrer Urteilsbegründung. Daher sei man auf die Glaubwürdigkeit und Lebensnähe der Beteiligten angewiesen. Die Behauptungen des Beschuldigten, wonach es um Revanche, Rache, Intrigen und Eifersucht seitens der angeblichen Opfer ginge, waren für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Aussagen der Ex-Freundin, beziehungsweise der Nichte des Mannes seien dagegen absolut glaubwürdig und lebensnah.

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