Sex-Übergriffe in Oberwarter Praxis
Trotz Gefängnisstrafe ordiniert Arzt legal weiter
Ein wegen sexueller Belästigung von Patientinnen zu drei Jahren Gefängnis verurteilter Arzt aus Oberwart ordiniert nach wie vor in seiner Praxis. Legal, da gegen das Urteil Berufung eingelegt worden ist. Auch der Ärztekammer sind die Hände gebunden.
OBERWART. „Das kann nicht wahr sein! Der Arzt darf keine Patientinnen mehr angreifen. Da muss man die Frauen doch schützen. Würden sie ihre Frau oder Tochter in diese Ordination schicken? Noch schlimmer, stellen sie sich vor, ihre Frau oder ihre Tochter geht in diese Praxis. Wird von diesem Doktor untersucht und erfährt im Nachhinein, dass dieser Arzt wegen sexueller Übergriffe an Patientinnen vom Gericht bereits zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist“, zeigt sich eines der Sex-Opfer des Mediziners im Exklusiv-Interview entrüstet und fassungslos.
Und weiter: „Die nachträgliche Unwissenheit der Frauen, ob sie vielleicht auch begrapscht worden sind... Ein furchtbarer Gedanke. Mein Gefühl des Wissens, dass mich der Arzt sexuell berührt und angefasst hat, kann sich niemand vorstellen. Es vergeht kein Tag, keine Nacht, in der ich nicht daran denke. Das will ich jeder anderen Frau ersparen!“ Eine aktuelle Patientin des Herrn Doktors sagte: „Ich habe echt ein ungutes Gefühl. Da jedoch die Untersuchung dringend ist und ich schon lange auf einen Termin warte, werde ich diesen wahrnehmen. Aber ich bestehe darauf, dass mein Mann anwesend ist!“
Sexueller Missbrauch von Patientinnen
Konkret geht es um ein Strafverfahren gegen einen Arzt, der am 21. Dezember 2022 im Landesgericht Eisenstadt - wie ausführlich berichtet - schuldig gesprochen worden ist. Das Urteil: „...er hat in Oberwart wehrlose, in der Aufwachphase nach einer Sedierung befindliche Personen unter Ausnützung deren Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihnen dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen vornahm, in dem er sie vaginal penetrierte... bzw. an ihnen geschlechtliche Handlungen vornahm...!“
Aufgelistet sind bei insgesamt 4 Patientinnen weiters: „...unter Kleid und Busenhalter fasste, ihre rechte Brust mehrmals wild packte und massierte!“ „...ihre rechte Brust knetete!“ „...in dem er ihr die Brust und die Brustwarze massierte sowie schließlich die Brustwarze in den Mund nahm!“ „...zunächst den Venushügel mit kreisenden Bewegungen massierte und sodann unter ihr T-Shirt und ihren BH fasste und ihre Brüste streichelte!“ Alles im Zeitraum 15. Juni bis 17. September 2021.
3 Jahre Gefängnis teilbedingt
Wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs erhielt der Arzt nach insgesamt 3 Verhandlungen vor einem Schöffensenat, Anhörung zahlreicher Zeugen und unter Bedachtnahme mehrerer Sachverständigen-Gutachten eine Haftstrafe von insgesamt 3 Jahren. Ein Jahr muss er ins Gefängnis, zwei Jahre sind bedingt, also auf Bewährung. Zudem muss er an drei Opfer insgesamt 3.500 Euro Schmerzensgeld bezahlen. Das Urteil akzeptierte der Mediziner, der sich stets für unschuldig erklärte, nicht. Deshalb kam es durch seine Verteidiger noch im Gerichtssaal zu einer Anfechtung. Eine der damaligen Anwälte des Arztes, Mag. Ina-Christin Stiglitz: „Die Berufung ist fristgerecht eingereicht worden!“
Ärztekammer sind Hände gebunden
Durch diesen Einspruch ist das Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern muss vom Oberlandesgericht behandelt werden. Wann es dazu kommt, ist derzeit noch unbekannt. Dieser Umstand ermöglicht es dem Arzt völlig legal weiterhin zu ordinieren. „Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, sind uns die Hände gebunden!“, erläutert Mag. Thomas Bauer, Kammeramtsdirektor der burgenländischen Ärztekammer. „So ist die Gesetzeslage, an die wir uns halten müssen!“ Wenn das Urteil rechtskräftig ist, kommt es nach dem „Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ (ASVG-Kassenvertrag) automatisch zu einem Verfahren, „wenn die Strafe mehr als 1 Jahr Gefängnis beträgt, was hier ja derzeit der Fall ist!“
Es gibt aber noch ein zweites Prozedere nach dem Ärztegesetz, wo es generell um die Berufsausübung geht. „Hier entscheidet dann ein Disziplinarrat unter Vorsitz eines Richters. Das erstreckt sich, je nach Vorfall, von einem Verweis bis hin zur Berufsuntersagung!“, schildert Mag. Thomas Bauer. Eine „Aussetzung/Ruhendstellung“ der Arzttätigkeit zwischen Erst-Verurteilung und Berufung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
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