Fußball
FC Südburgenland bei BFV-Präsidentenwahl ohne Stimmrecht

Die SPG Südburgenland/TSV Hartberg, nach dem 2:0-Sieg gegen die Carinthians Hornets auf Platz 2 in der 2. Frauen Bundesliga, hat am kommenden Samstag laut BFV-Statut bei der Hauptversammlung keine Stimmberechtigung. | Foto: Michael Strini
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  • Die SPG Südburgenland/TSV Hartberg, nach dem 2:0-Sieg gegen die Carinthians Hornets auf Platz 2 in der 2. Frauen Bundesliga, hat am kommenden Samstag laut BFV-Statut bei der Hauptversammlung keine Stimmberechtigung.
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Aufgrund eines Passus der Statuten für die Generalversammlung aus dem Jahr 2020 wird dem Frauenfussball-Aushängeschild des Burgenlandes am Samstag bei der Generalversammlung das Delegiertenstimmrecht verweigert.

SÜDBURGENLAND. Am Samstag, 9. März, wird von der Generalversammlung der neue Vorstand des Burgenländischen Fußballverbandes gewählt. Neben dem Präsidentenwahl, der sich Georg Pangl und Alfred Kollar stellen, stehen noch weitere Funktionen zur Stichwahl. Es sind dies der Rechtsmittelreferent (Johannes Wutzlhofer / Heinz Mahringer), Nachwuchsreferent (Joachim Steiner / Hermann Gollubits) und der Schriftführer (Gerhard Deutsch / Andreas Hafner).
Stimmberechtigt sind neben dem aktuellen Vorstand auch die Vereinsvertreter der burgenländischen Fußballvereine. Nun wurde bekannt, dass aufgrund eines seit März 2020 geltenden Passus in den BFV-Statuten der FC Südburgenland - einziger eigenständiger Frauenfußball-Verein - zwar an der Hauptversammlung teilnehmen darf, aber von der Wahl ausgeschlossen ist.

Kein Stimmrecht

"Wir haben eine Einladung für die Hauptversammlung erhalten, aber auf Nachfrage bezüglich einer Delegiertenkarte, teilte uns der BFV diese Woche mit - ein paar Tage vor der Wahl - dass wir kein Stimmrecht haben, aber gerne kommen können, um dabei zu sein. Das ist für mich absolut nicht nachvollziehbar und darum ist eine Lösung notwendig. Wir sehen uns unserem Stimmrecht beraubt", berichtet FC Südburgenland-Obmann Christian Marth.

Christian Marth (Obmann): "Wir stellen uns die Frage, an welchem Meisterschaftsspielbetrieb des Verbandes hätte der FC Südburgenland eine Möglichkeit gehabt, teilzunehmen? In Ermangelung dieser Möglichkeit müssen wir mit unserer 1b-Mannschaft in einem Meisterschaftsspielbetrieb des Steirischen Fußballverbandes spielen." 

"Für mich ist dieser Paragraph auf den FC Südburgenland so nicht anwendbar, da es keine Burgenländische Frauenliga gibt und wir somit keine Gelegenheit haben, an einer burgenländischen Meisterschaft teilzunehmen. Unser Rechtsbeistand sieht das genauso. Der damalige Beschluss zielte wohl darauf ab, dass Vereine, die ihren Spielbetrieb im Erwachsenenbereich ruhend stellten oder sich auflösten, nicht als "ordentliche Mitglieder" bei der Hauptversammlung stimmberechtigt sind. Das wird auch nicht in Abrede gestellt. Vermutlich wurde dabei aber darauf vergessen, dass es den FC Südburgenland im Frauenfussball ohne einen Männerverein im Hintergrund gibt, der zu dem Zeitpunkt in der Planet Pure Frauen Bundesliga spielte", so Marth.

FC Südburgenland-Obmann fordert sein Stimmrecht bei der Hauptversammlung ein, da seiner Auffassung nach, der Paragraph aufgrund des Fehlens einer Frauenliga im Burgenland, auf den FC Südburgenland nicht zutreffen kann. | Foto: Michael Strini
  • FC Südburgenland-Obmann fordert sein Stimmrecht bei der Hauptversammlung ein, da seiner Auffassung nach, der Paragraph aufgrund des Fehlens einer Frauenliga im Burgenland, auf den FC Südburgenland nicht zutreffen kann.
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Keine Frauenliga im Burgenland

"Nunmehr spielen wir in der zweithöchsten Spielklasse Österreich und mit unserem 1b-Team in der Steirischen Frauenoberliga Süd. Grund dafür ist, dass es keine Burgenländische Frauenliga gibt und dies seit über einem Jahrzehnt nicht mehr. Unserer Auffassung nach ist dieser Bewerb in dem Fall auch als Bewerb des BFV zu werten, da dieser keine Möglichkeit für einen eigenen Meisterschaftsbetrieb im Burgenland geschaffen hat. Wir hatten aufgrund des Fehlens einer eigenen Frauenliga nie die Chance im Burgenland zu spielen.  Der Fehler liegt somit nicht bei uns, sondern bei Versäumnissen des Verbandes und darum ist es für mich nicht zu akzeptieren, dass uns das Stimmrecht aus diesem Grund verweigert wird", betont Marth.

Änderung der Satzung notwendig

Dieser hält sich auch den Rechtsmittelweg offen: "Ich hoffe, dass dies nicht notwendig ist und im Sinne des Sports entschieden wird. Wir haben unseren Rechtsbeistand mit der Prüfung beauftragt. Wir werden alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, die uns zur Verfügung stehen. Es wird aber wohl eine Statutenänderung - mittels Antrag - notwendig sein."

BFV-Geschäftsführer Karl Schmidt sieht "keine statutenkonforme Möglichkeit" für ein Stimmrecht für den FC Südburgenland. | Foto: BFV
  • BFV-Geschäftsführer Karl Schmidt sieht "keine statutenkonforme Möglichkeit" für ein Stimmrecht für den FC Südburgenland.
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"Keine statutenkonforme Möglichkeit"

Nunmehr meldete sich auch der BFV mittels einer Aussendung am Freitagnachmittag zur Causa: "Die derzeit in Kraft stehenden Satzungen des Burgenländischen Fußballverbandes regeln im § 10 detailliert die Einberufung und Durchführung einer Hauptversammlung des Verbandes. § 10 Abs. (8) dieser Satzungen normiert das Stimmrecht und enthält folgende Bestimmung: Kein Stimmecht steht jenen Verbandsvereinen zu, die im laufenden Spieljahr nicht am Meisterschaftsspielbetrieb des Verbandes mit einer Erwachsenenmannschaft als eigenständiger Verein oder im Rahmen einer genehmigten Spielgemeinschaft teilnehmen."
"Aufgrund dieser Bestimmung hat der Vorstand des Burgenländischen Fußballverbandes keine statutenkonforme Möglichkeit gesehen, Vereinen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, namentlich etwa dem FC Südburgenland, ein Stimmrecht bei der Generalversammlung zu gewähren", so BFV-Geschäftsführer Karl Schmidt.

Exakter Wortlaut in der BFV-Satzung

  • §10 Abs.8.: An der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder gemäß § 4 Abs.2. Kein Stimmecht steht jenen Verbandsvereinen zu, die im laufenden Spieljahr nicht am Meisterschaftsspielbetrieb des Verbandes mit einer Erwachsenenmannschaft als eigenständiger Verein oder im Rahmen einer genehmigten Spielgemeinschaft teilnehmen.
  • §4 Abs.2.: Ordentliche Mitglieder sind die Verbandsvereine sowie die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes, der Burgenlandligaobmann und die Gruppenobmänner.

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