BI Pro Wilhelminenberg 2030 fordert
Volle Transparenz zum Schutz des Kulturgutes Wein und Klärung der behördlichen Zuständigkeiten

Wir haben berichtet Bürgerinitiative weist MA 58 die fehlenden Rebflächen nach - jetzt muss nach Weinbaugesetznovelle 2014 nachgepflanzt werden .

Wir haben recherchiert und sowohl die Behörden als auch die im Bezirk Verantwortlichen informiert:

Das Grundbuch ist ein öffentliches Buch und alle Tatsachen, die darin vermerkt sind, dienen als Vertrauensgrundlage für Bürger:innen. Was darin steht gilt, alles was nicht eingetragen ist, zählt nicht – so wurde es gelehrt und so sollte man meinen, daß es auch ist.
Doch in Wien ist es offenbar leider wieder etwas anders.

Am Beispiel der Liegenschaft Katastralgemeinde 01405 Ottakring/Einlagezahl 261 „Binder-Grundstück“ (weil an dieser Liegenschaft bis ins Jahr 2018 ein recht bekannter und beliebter Heuriger namens Binder war) muß man feststellen, daß diese Grundsätze des Grundbuchs für Wien nicht gelten. Denn da gibt es noch weitere Verzeichnisse, in welchen zusätzliche (rechtlich auch bindende?) Informationen vermerkt sind, die aber auf dem ersten Blick im Grundbuch nicht sichtbar sind und auch die Verantwortlichkeiten der Eintragungen für Bürger:innen nicht nachvollziehbar ist.

Diese Intransparenz führt dann auch dazu, daß z.B. zwischenzeitliche Rodungen durch den Eigentümer von den Behörden nachweislich falsch erfasst wurden (wo bleibt die Kontrolle?) und erst durch mehrmalige Hinweisen der engagierten Bevölkerung, die Behörde Eintragungsfehler und damit Defizite in der Verwaltung zugeben musste.

Beim "Binder-Grundstück" waren z.B. im Grundbuch im Jahr 2019 noch 9.941 m² Weingarten eingetragen, die allerdings mittlerweile massiv geschrumpft sind, denn der aktuelle Grundbuchsauszug aus 2024 weist nur mehr 2.329 m² (bestehend aus Grundstücksnummer 88/1 mit 1727 m² und Grundstücksnummer 88/3 mit 602 m²) aus. Wohin die fehlenden 7.612 m² verschwunden sind, ist nirgends nachvollziehbar vermerkt.

Die daraus resultierende Nachfrage ergab ein Im-Kreis-schicken in mehreren Etappen durch die Verantwortlichen.
1. Station: Anfrage bei der Bezirksvorstehung und MA 21 (Flächenwidmung), weitergeleitet an
2. Station: die MA 58 (Abteilung für Wasserrecht – Agrartechnisches Referat ), weitergeleitet an die
3. Station: das Grundbuch, von dort wiederum weitergeleitet an die
4. Station: das Vermessungsamt.
Dort erfolgt der Hinweis, daß angeblich hinsichtlich der Bewirtschaftungspflicht nach dem Wiener Weinbaugesetz nicht das, was im Grundbuch vermerkt ist, rechtliche Gültigkeit hat, sondern daß es noch weitere (teils öffentliche, teils geheime) Verzeichnisse gibt, die die Widmung dieser Liegenschaft bestimmen. Und auch, daß es offensichtlich 2 Arten von Weingärten gibt.
1) Nämlich den Weingarten (Annahme: die auch wirklich vorhanden sind und bewirtschaftet werden) und den
2) „rechtlichen Weingarten“, wo nach wie vor unklar ist, welche Bedeutung nun die Bezeichnung „rechtlicher Weingarten“ hat und mit welchen Auflagen diese beiden Kategorien parallel existieren.

Obwohl nun im Grundbuch um 7.612 m² weniger Weingärten ausgewiesen sind (und es somit offensichtlich doch zu einer Änderung der Widmung kam entgegen den anfänglichen Beteuerungen durch die Behörden, siehe beil. Grundbuchsauszüge), haben sämtliche Stellen bestätigt, daß eben KEINE Grundbuchs- (Widmungs-) änderung erfolgt sei. Dies wird vom Vermessungsamt damit begründet, daß in einem „Kataster“ weiterhin eine fast unveränderte Weingartengröße ausgewiesen sei. Aber warum sind diese 7.612 m² fehlende Fläche zum Schutz des Kulturgutes Wein dann aus dem Grundbuch verschwunden? Von wem veranlasst? Von wem verantwortet? Mit welchen Rechtsfolgen?
Die  von den Behörden nun in Aussicht gestellte Aufforderung an den Eigentümer muss nun - zum Schutz des Kulturgutes Wein - zur gesetzlichen Nachpflanzung führen .

Die Fragen, die wohl an alle Beteiligten zu stellen sind:

  • ist nun der Weingarten in voller Größenordnung aus dem Jahr 2019 zu erhalten und wieder zu bewirtschaften so wie es im Wiener Weingartengesetz vorgesehen ist? Und wer ist dafür verantwortlich, dies von den neuen Eigentümern einzufordern?
  • Warum unterliegen die Daten des Weinbaukatasters der Geheimhaltungspflicht (lt. Auskunft der MA 58) bzw. dem Datenschutz?
  • Das Grundbuch ist ja auch ein öffentliches Buch, wo jeder auch persönliche Daten, wie beispielsweise Besitzer oder Kaufverträge, einsehen kann. Warum ist der Weinbaukataster (als „Unterverzeichnis“ zum Grundbuch) dann geheim?
  • Wie erfolgt die Abgleichung zum Flächenwidmungsplan? Dort wird die Riede Rosengartl nach außen hin ausgewiesen, während im Innenverhältnis die Anbauflächen des eigentlich geschützten Kulturgutes Wein ständig reduziert werden.

Die MA 58 hat nach ursprünglich falscher Daten aus dem Rebflächenverzeichnis nun die Prüfung und erforderlichen Schritte „im Zusammenhang mit der Einhaltung und Umsetzung der Bewirtschaftungspflicht“ bestätigt. Was das allerdings nun bedeutet, das wissen wir noch nicht!

All diese Sorgen um die Erhaltung der streng geschützten Wiener Weingärten sind natürlich nicht unbegründet, da gerade in der jüngsten Vergangenheit immer wieder Umwidmungen landwirtschaftlicher Flächen stattgefunden haben ( Gallitzinstrasse 8-16) , und dies sollte gerade für die Ottakringer Weingärten im Ansatz verhindert werden. Auch in dem Wissen, daß der neue Eigentümer ein „Zinshaus-Experte“ vom Stephansplatz ist, der auf seiner Hompage mit „Spezialkenntnissen und Erfahrung für die Maximierung Ihrer Rendite sowie beste Wertentwicklung“ wirbt – das wird er doch nicht auch für das Binder-Grundstück beabsichtigen??

Wir ersuchen die Politik um  Unterstützung, am Wilhelminenberg, im UNESCO Biosphärenpark Wienerwald, die noch letzten Weingärten zu erhalten und für Bürger:innen klar nachvollziehbare Transparenz in den verschiedenen Verzeichnissen samt Eindeutigkeit im Grundbuch zeitnah herzustellen und gesetzlich vorgeschriebene Nachpflanzungen zu veranlassen.

Erläuterung zu den Grundsätzen des Grundbuchs

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