Veranstaltungsverbots-Verordnung
Bezirkshauptmannschaft erlässt Veranstaltungsverbot

Foto: Sebastian Kaulitzki - Fotolia

BEZIRK ROHRBACH.  Bezirkshauptfrau Wilbirg Mitterlehner hat heute, am 11. März 2020 eine Verordnung an alle Gemeinden und Behörden entsandt. Diese Veranstaltungsverbots-Verordnung 2020 wird wegen des Auftretens der anzeigepflichtigen Krankheit SARS-CoV-2 (Coronavirus) verordnet. Folgende Verbote wurden erlassen: 

Verbote:

Innerhalb des Bezirks Rohrbach wird die Durchführung von Veranstaltungen untersagt, welche ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, bei denen...

  • a) mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien 
  • b) mehr als 100 Personen innerhalb geschlossener Räume 

...zusammenkommen.

Das gilt für alle Veranstaltungen, insbesondere solche, die Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.

Ausnahmen:

  • Ausgenommen von den Verboten sind jedenfalls Zusammenkünfte von allgemeinen Vertretungskörpern, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Exekutive, des Bundesheeres, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen zugelassen für die Verabreichung von Speisen etc.) nah völkerrechtlichen Verpflichtungen, die reguläre Arbeitstätigkeit in Unternehmen und der öffentliche Personenverkehr.
  • Behördenwege sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken bzw. online zu erledigen.

Befugnisse:

  • Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,  erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln Veranstaltungen zu schließen und Personen, welche an diesen teilzunehmen beabsichtigen, aus den Veranstaltungsbereich wegzuweisen.

Strafbestimmungen:

  • Übertretungen nach dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

Schlussbestimmungen:

  • Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (BH) Rohrbach, an den Amtstafeln aller Gemeinden im Bezirk durch Anschlag und auf der Homepage der BH kundgemacht.
  • Sie tritt am Mittwoch, den 11. März, um 8 Uhr in Kraft. Mit Ablauf von  Freitag, den 3. April, 12 Uhr, außer Kraft.
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