Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist Beschwerde zurück: Biber dürfen bleiben

Die BIber dürfen bleiben. | Foto: Foto: panthermedia/EBFoto
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ROHRBACH-BERG. Den Pöschlteich haben seit einiger Zeit Biber als Aufenthaltsort auserkoren – zum Leidwesen der Stadtgemeine Rohrbach-Berg. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hatte den Antrag der Gemeinde auf Entnahme aller sich im Pöschlteich befindlichen, gesetzlich besonders geschützten Biber jedoch abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die für eine Entnahme angegebenen Gründe nicht ausreichend vorlägen und es jedenfalls andere zumutbare Maßnahmen zur Bewältigung der Situation geben würde. Dagegen erhob die Gemeinde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und beantragte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Entnahme. Dabei wurde vorgebracht, dass sich der Pöschlteich als nicht adäquater Lebensraum mit eingeschränktem Nahrungsangebot darstelle sowie erhebliche Schäden durch Fraß- und Grabaktivitäten rund um den Teich und in den umliegenden Privatgärten entstanden seien. Das Landesverwaltungsgericht kam nun zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung nicht vorliegen. 

Maßnahmen nicht umgesetzt

Nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz, der Oö. Artenschutzverordnung und der sogenannten "Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie" sei eine Entnahme der Biber ausschließlich in den ganzheitlichen aufgezählten Fällen (z.B. im Interesse der Volksgesundheit, öffentlichen Sicherheit oder Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen) und nur dann, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung als beantragte Maßnahme gibt. Zusätzlich muss gewährleistet werden, dass der günstige Erhaltungszustand des Bibers durch die gesetzten Maßnahmen aufrechterhalten bleibt. Im vorliegenden Fall gibt es laut dem Gericht aus naturschutzfachlicher Sicht alternative zufriedenstellende Lösungen durch das Setzen effektiver Präventivmaßnahmen wie etwa die Errichtung von in die Erde eingegrabenen Maschendrahtzäunen, die temporäre Errichtung von (für Kinder und Erwachsene ungefährlichen) elektrischen Zäunen für Kleintiere oder das Einstreichen der gefährdeten Bäume mit einem Schälschutzmittel. "Diese Maßnahmen wurden jedoch bisher noch nicht, nicht vollständig oder nicht im erforderlichen Ausmaß ausgeführt, weshalb eine Ausnahmebewilligung rechtmäßig nicht erteilt werden kann", heißt es in einer offiziellen Aussendung. 

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