Arbeiterkammer muss auch bei Kleinbeträge eingreifen

Auch Kleinvieh macht Mist: Die Arbeiterkammer rät Arbeitnehmern auch Kleinbeträge einzumahnen. | Foto: Fotolia/Felix Jork
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BEZIRK ROHRBACH. Schwarze Schafe unter den Arbeitgebern prellen ihre Beschäftigten immer öfter um scheinbare Kleinbeträge – schlägt die Arbeiterkammer Alarm. Für die Arbeitnehmer sei dies doppelt ärgerlich, denn viele seien wegen der ständig steigenden Lebenshaltungskosten auf jeden Cent angewiesen.

Die Arbeiterkammer Rohrbach bringt ein Beispiel: Eine Kellnerin aus dem Bezirk Rohrbach hatte zuerst überhaupt nichts für ihre Arbeit bekommen und erst nach Intervention der Arbeiterkammer (AK) zumindest einen Teilbetrag. Doch auf die restlichen 60 Euro musste sie sieben Monate lang warten, die AK musste vier Mal intervenieren und letztlich den Dienstgeber klagen.

Ein Tipp der AK: Auch Kleinvieh macht Mist – diese alte Weisheit gilt auch im Arbeitsleben. Deshalb rät die Arbeiterkammer den Arbeitnehmern: "Lassen Sie sich nichts gefallen und mahnen Sie auch scheinbare Kleinbeträge ein. Denn in Summe geht es um sehr viel Geld."

Die Experten der Rohrbacher Arbeiterkammer sind auch häufig mit Rückzahlungsforderungen nach der Beendigung von Dienstverhältnissen konfrontiert. Beispielsweise ging einem EDV-Techniker bei der Montage eine Festplatte kaputt. Das ist eine nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz klar entschuldbare Fehlleistung. Dennoch wurden dem Arbeitnehmer bei der Lohnabrechnung 82 Euro abgezogen. Die Arbeiterkammer intervenierte beim Dienstgeber und machte ihn darauf aufmerksam, dass der Abzug nicht korrekt war. Die Firma weigerte sich aber trotzdem den Betrag auszuzahlen. Erst nach einer Klage der AK bekam der Techniker das Geld.

Ähnlich erging es einem Angestellten aus dem Bezirk: Bei diesem zahlte die Firma eine ausstehende Aufwandsentschädigung von 130 Euro nicht aus – sie rechnete den Betrag einfach mit einer angeblichen „Gegenforderung“ auf. Die Gegenforderung wurde aber nicht definiert und war daher keinesfalls berechtigt. Nach zwei Interventionen der AK wurde der Betrag dem Arbeitnehmer schließlich ausbezahlt.

Auch dazu hat die Arbeiterkammer einen Tipp: Rückforderungen der Dienstgeber (z.B. bei Beschädigungen) sind in den meisten Fällen unberechtigt. Deshalb mit der AK Rücksprache halten und die kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen!

Ein ständiges Problem sind auch falsche Einstufungen. Oft wird nicht der richtige oder überhaupt kein Kollektivvertrag angewendet. Oder Arbeitnehmer werden innerhalb des Kollektivvertrags in der falschen Lohn- oder Gehaltsklasse eingestuft.
Das war zum Beispiel bei einem Rohrbacher Arbeiter der Fall. Dieser wurde vom Dienstgeber mit einer unrichtigen Berufsbezeichnung geführt und damit verbunden im Gehaltsschema zu niedrig eingestuft. Nach vier Interventionen der AK bekam der Mann mehr als 1100 Euro nachbezahlt. Die Arbeiterkammer rät: Wenn man unsicher ist, ob der Lohn passt, unbedingt die kollektivvertragliche Einstufung – auch bei einem aufrechten Dienstverhältnis - nachprüfen lassen.

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