Bürokratie
Amtsgeheimnis ist Geschichte: Einschränkungen bleiben

Das Ende des Amtsgeheimnisses soll im Jahr 2025 kommen.  | Foto: Archiv
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Österreich war die letzte Demokratie Europas mit Amtsgeheimnis. Mehr als 110 Länder, darunter Deutschland (auf Bundesebene), haben Informationsfreiheitsgesetze eingeführt, in vielen Staaten wurden derartige Regelungen schon in den vergangenen 20 Jahren eingeführt.In weiteren Ländern sind entsprechende Gesetze zur Transparenz der Verwaltung geplant. Ein solches Gesetz gewährt den Bürgern ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen. Mit dem Jahr 2025 soll das Gesetz beschlossen sein. 

BEZIRK SCHWAZ (red). Mit der Abschaffung des seit mehr als 100 Jahren geltenden Amtsgeheimnisses wird sich für Ämter und Behörde einiges ändern. Die schwarz (türkis)-grüne Bundesregierung hat den Weg hin zu einem transparenten Staat geschaffen. Das neue Gesetz macht eine Änderung der Bundesverfassung notwendig und muss damit im Parlament mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. 

Gemeinden müssen Auskunft geben 

Einfach gesagt ist es so, dass Ämter und Behörden auf Anfrage von Bürgerinnen und Bürgern Informationen herausgeben müssen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen. Gemeinden mit einer Bevölkerungsgröße von über 5.000 Einwohnern müssen Informationen proaktiv (also ohne Aufforderung) veröffentlichen.  Informationen, die die öffentliche Sicherheit oder höchstpersönliche Daten betreffen bzw. datenschutzrechtliche Aspekte berühren, ausgenommen. Bei den Gemeinden nachfragen und Auskunft erhalten, kann man übrigens schon länger. Genauer seit 1987, als die Auskunftspflicht eingeführt wurde. Dokumente mussten aber bisher nicht übermittelt werden. Das soll sich mit dem geplanten Gesetz ändern. 

Betroffene Organe

Es ist möglich as neu beschlossene Grundrecht auf Information  bei Verwaltungsgerichten und dem Verfassungsgerichtshof einzuklagen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung betrifft die Verwaltungsorgane von Bund und Ländern sowie von allen Gemeinden - samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen. Informationen sind auch von nicht hoheitlich tätigen Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, zu erteilen. Dabei darf aber die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht beeinträchtigt werden.

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Das Ende des Amtsgeheimnisses soll im Jahr 2025 kommen.  | Foto: Archiv
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