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OGH kippt Hundeverbot In Mietwohnungen

Laut eines Urteils des OGH dürfen nicht gelistete Hunde in Mietwohnungen gehalten werden.  | Foto: Archiv
  • Laut eines Urteils des OGH dürfen nicht gelistete Hunde in Mietwohnungen gehalten werden.
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BEZIRK SCHWAZ (red). Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann Mieterinnen und Mietern das Halten von nicht gefährlichen Hunden nicht mehr verboten werden. Auch bei bestehenden Mietverträgen kann auf das Urteil verwiesen werden.

„Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden.“ – Viele Mieter sind mit solchen Vertragsbestimmungen konfrontiert.

Doch jetzt liegt zur Tierhaltung in der Mietwohnung eine spektakuläre Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Danach kann ein Vermieter die Hunde- oder Katzenhaltung nicht generell ablehnen. Derartige Klauseln sind nichtig. Damit bestimmt sich die Haltung nicht gefährlicher Hunde und Katzen nach den Kriterien des Ortsgebrauches: Die Haustierhaltung ist also grundsätzlich erlaubt, außer sie geht über das gewöhnliche Maß hinaus. Ein Mieter ist auch nicht verpflichtet, den Vermieter über Tierhaltung zu informieren.

Auslöser war ein Fall in Wien: Ein Paar hatte bei seiner Vermieterin schriftlich angefragt, ob in die 90 m2 große Dachgeschosswohnung mit 13-m2-Terrasse ein etwa kniehoher Hund einziehen darf. Obwohl der Hund nicht unter die „Listenhunde“-Verordnung in Wien fiele und tagsüber mit ins Büro dürfe, erhielten die Mieter eine Absage.

Der OGH entschied, dass ein allgemeiner Genehmigungsvorbehalt, der die Haustierhaltung von einer im Ermessen des Vermieters stehenden Zustimmung abhängig macht, einem generellen Haustierverbot gleichkommt und für den Mieter gröblich benachteiligend ist.

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