Grunderwerbssteuer neu: die Fakten
Der Immobilienexperte Notar Josef Reitter klärt über die Neuerung des Grunderwerbssteuergesetzes auf.
BEZIRK. Der Nationalrat hat am 20. Mai 2014 die Grunderwerbssteuer für unentgeltliche wie auch entgeltliche Liegenschaftsübertragungen mit Wirkung zum 1. Juni 2014 neu geregelt.
Grundsätzlich wird nunmehr der Erwerb von bebauten und unbebauten Liegenschaften und Wohnungen nach dem Verkehrswert als Bemessungsgrundlage, und davon 3,5 %, besteuert. Begünstigungen gibt es in verschiedenen Fällen.
Im Familienkreis
Übertragungen innerhalb der Familie sind jedoch weiterhin begünstigt, und zwar in zweifacher Weise. Als Bemessungsgrundlage wird lediglich der dreifache Einheitswert herangezogen. Außerdem bleibt der Steuersatz weiterhin bei 2 %. Jedoch wurde der begünstigte Familienkreis deutlich eingeschränkt. Lediglich Übertragungen an Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel und Schwiegerkinder sind davon betroffen.
Ausgenommen davon, und somit vom Verkehrswert der betroffenen Liegenschaft besteuert, werden jedoch Übertragungen an Geschwister, Neffen und Verschwägerte.
Bei Lebensgefährten
Neu in den Kreis der steuerlich begünstigten Erwerber wurden die Lebensgefährten aufgenommen, sofern ein gemeinsamer Wohnsitz besteht.
Entgeltliche Übertragungen
Neu aufgenommen und eine zusätzliche Begünstigung für Liegenschaftserwerbe im Familienkreis ist die Bestimmung, dass nicht nur Schenkungen, sondern auch alle entgeltlichen Übertragungen, unabhängig von der Gegenleistung bzw. vom Kaufpreis, lediglich vom dreifachen Einheitswert besteuert werden.
Familien begünstigt
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Übertragungen im engen Familienkreis weiterhin begünstigt sind, jedoch für alle Übertragungen (entgeltlich oder unentgeltlich) außerhalb dieses begünstigten Familienkreises der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen wird.
Für eine optimale Beratung und Umsetzung einer Liegenschaftsübertragung (Kauf, Schenkung, Übergabe) ist mehr als bisher die rechtzeitige Beratung beim Notar oder Rechtsanwalt ihres Vertrauens erforderlich.
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