Fall für AK
Mitarbeiterin im Krankenstand gekündigt
Ein Kärntner Stubenmädchen war im Krankenstand und wurde daher vom neuen Hotelinhaber nicht übernommen. Die AK Kärnten musste einschreiten.
OBERKÄRNTEN. Ein Hotel in Oberkärnten wurde an einen neuen Inhaber verkauft. Seit März 2020 arbeitete eine Kärntnerin dort. Statt der Übernahme des Stubenmädchens – das sich während der Betriebsübernahme im Krankenstand befand – wurde diese nicht mehr übernommen.
Pflichten
Dies hätte der Inhaber aber tun müssen: Gemäß Paragraf 3 des AVRAG muss der neue Inhaber bei einem Betriebsübergang jedoch in die bestehenden Arbeitsverhältnisse als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten eintreten. Ein klarer Verstoß laut der AK.
Erfolg
„Die Dienstnehmerin bekam keine Entgeltfortzahlung, kein Krankengeld von der ÖGK und schließlich wurde auch die E-Card gesperrt“, erklärte AK-Arbeitsrechtsexpertin Verena Spath. Erst durch Hilfe der AK und der entsprechenden Intervention hat der neue Inhaber des Hotels die Entgeltfortzahlung in Höhe von 4.283,41 Euro netto rückwirkend an die Kärntnerin ausbezahlt. Auch die Krankenstandsmeldung wurde korrigiert und das der Arbeitnehmerin zustehende Krankengeld überwiesen.
Kein Kündigungsschutz im Krankenstand
„Zwar müssen Arbeitgeber im Krankenstand das Entgelt weiterbezahlen, sofern die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch darauf hat. Jedoch sind Arbeitnehmer nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt“, so Spath. „Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer im Krankenstand muss her, unabhängig davon, ob dieser durch eine Krankheit oder aufgrund eines Arbeitsunfalls verursacht wurde“, bekräftigte AK-Präsident Günther Goach.
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