Häftling verweigerte Duschgang
Ein Insasse der Justizanstalt St. Pölten verweigerte den Duschgang und griff stattdessen zum Messer.
ST. PÖLTEN (ip). „I scheiß aufs Duschen!“, erklärte ein 27-jähriger Insasse der Justizanstalt St. Pölten, als ihn ein Beamter zum Duschgang aufforderte. Erst nach dem dritten „Aufstehen, duschen gehen!" stieg der Häftling aus seinem Bett.
Er ging zum Waschbecken, nahm ein abgerundetes Messer und fuchtelte damit in die Richtung des Beamten, der Verstärkung rief.
Zusammenarbeit nötig
Mehrere Beamte kamen dem Kollegen zu Hilfe und es bedurfte dann sogar der Zusammenarbeit von drei Justizwachen, um dem Mann, der sich sehr aggressiv wehrte und drohte, Handfesseln anzulegen.
Nicht zurechnungsfähig
Laut Staatsanwalt Patrick Hinterleitner handelte es sich dabei um einen versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt, der Betroffene leide jedoch an einer Psychose und sei zum Tatzeitpunkt am 12. März dieses Jahres nicht zurechnungsfähig gewesen.
Eine Protestaktion
„Ich wollte nur im Bett liegen bleiben, bis ich entlassen werde“, begründete der fünffach Vorbestrafte sein Verhalten. Die Verweigerung zu duschen sei eher ein Protest gewesen. Auch habe er das Messer nur vor seinem Körper gehalten und es dann auch gleich wieder weggelegt, schilderte er seine Sicht des Vorfalls. Als ihn Richter Slawomir Wiaderek fragte, ob er dem Beamten Angst machen wollte, trommelte er wütend mit den Fingerknochen auf das Pult vor ihm und erklärte: „I hob schon dreimal Na g'sagt!“
Er sei auf keinen Fall krank, behauptete der 27-Jährige entgegen der Meinung des psychiatrischen Gutachters Dietmar Jünger und der behandelnden Ärzte im LK Mauer.
Jahrelanger Drogenkonsum
Möglicherweise habe der jahrelange Drogenkonsum des Mannes zu einer paranoiden Psychose mit wahnhafter Symptomatik geführt, die sein gesamtes Verhalten präge. Da die Krankheitseinsicht fehle und er auch keine Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung sehe, bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene auch in Zukunft gewalttätig reagiere. Der Schöffensenat folgte letztlich dem Antrag Hinterleitners, der aufgrund des Gutachtens alle Voraussetzungen für die Einweisung des Mannes in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfüllt sah.
Der Betroffene legte gegen dieses Urteil sofort volle Berufung ein. Es ist daher noch nicht rechtskräftig.
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