Prozess
Saftige Strafen nach Schlägerei im Knast
„I stich di o!“, schrie ein 30-jähriger Häftling in der Justizanstalt St. Pölten, als er beobachtete, wie ein Mithäftling eine Fischdose aus seinem Kasten nahm. Bewaffnet mit einem abgerundeten Buttermesser soll der wesentlich schmächtigere Zelleninsasse Stichbewegungen gegen den körperlich weit überlegeneren Dieb ausgeführt und ihn dabei auch oberhalb des Ellbogengelenks verletzt haben.
ST. PÖLTEN (ip). Das Buttermesser lag bereits wieder auf dem Tisch, als der Dosendieb aufgrund der fortgesetzten Beschimpfungen zur Ansicht gelangte, dass er sich nicht alles gefallen lassen müsse. Mit Faustschlägen und einem Stoß zeigte er dem 30-Jährigen, wer der Stärkere ist. Ein weiterer Häftling hielt ihn schließlich zurück, bis Wachebeamte die Auseinandersetzung beendeten.
Die beiden mehrfach, auch einschlägig vorbestraften Männer mussten sich nun am Landesgericht St. Pölten verantworten, wobei Richter Andreas Beneder durch den Gerichtsmediziner Wolfgang Denk die Bestätigung dafür einholte, ob mit der „Tatwaffe“ tatsächlich die Wunde am Ellbogen zu erklären sei, zumal der 30-Jährige behauptet hatte, sein Kontrahent habe sich diesen Stich erst nachträglich selbst mit einer Scherbe zugefügt. Denk prüfte das Messer und begutachtete die Narbe. Ja, sei möglich, so der Sachverständige. Unwahrscheinlich sei für ihn die Selbstverletzung, da die Stelle schwer erreichbar sei und es dort besonders weh tue. Lebensgefährlich könnten aber nur Stiche im Halsbereich sein.
Urteile
Aufgrund der doch relativ harmlosen Verletzungen beiderseits, reduzierte der Richter auf „einfache“ Körperverletzung, wies jedoch darauf hin, dass bei den Angeklagten die Voraussetzung für die Erhöhung der Strafe um die Hälfte des normalen Strafmaßes gegeben sei.
Unter Einbeziehung der abschwächenden Geständnisse verurteilte er den Dosendieb zu neun Monaten Haft, sein Kontrahent fasste 22 Monate und einen Monate aus einem Widerruf aus. Unmittelbar vor der Urteilsverkündung nahmen die Beschuldigten noch den Milderungsgrund der gegenseitigen Entschuldigung wahr. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
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