Assistenzhunde alt und neu
Die Verwirrung ist groß. Klar, im §39a Absatz 8 Bundesbehindertengesetz steht es ganz deutlich: (8) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund" und für den Blindenführhund auch hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung gehören muss, die selber einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem...