Fast 600.000 Euro für Arbeitnehmer erkämpft
4.500 Tennengauer suchten zwischen 1. Jänner und 30. September 2016 Rat und Hilfe bei der AK-Bezirksstelle Hallein.
TENNENGAU (tres). „Spitzenreiter waren die arbeitsrechtlichen Beratungen“, berichtet Bezirksstellenleiter Othmar Praml. In den ersten neun Monaten des Jahres 2016 erstritt die AK-Bezirksstelle in 132 Interventionen und 26 Klagen rund 111.000 Euro für die Menschen im Tennengau. Auch der Steuerlöscher brachte Geld.
Hier hat die AK geholfen
696 Beratungen ergaben fast 475.600 Euro. „Insgesamt haben wir bis dato fast 600.000 Euro für die Menschen zurückgeholt – jetzt schon um 100.000 Euro mehr als im Vorjahr – und das Jahr ist noch nicht einmal vorüber“, freut sich Praml.
Laut AK-Bezirksstellenleiter Praml kam es im Jahr 2016 vermehrt zu Problemen beim Beenden von Dienstverhältnissen. So unterschiedlich die einzelnen Fälle auch sind, gibt es stets einen gemeinsamen Nenner: Betroffene Arbeitnehmer kommen nicht zu ihren gerechtfertigten Ansprüchen.
1. Fall: Ein Mitarbeiter war 22 Jahre im selben Betrieb beschäftigt. Daher gilt für ihn das Abfertigungssystem „alt“. Wegen der schlechten Auftragslage wurde er fallweise vom Dienstgeber bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet. In Verbindung zu den Abmeldungen sprach der Dienstgeber seinem Mitarbeiter immer eine Wiedereinstellungszusage aus. Aufgrund der fehlenden Arbeitsplatzsicherheit begab sich der Mitarbeiter auf Jobsuche. Während einer erneuten Abmeldung erhielt er die Zusage einer anderen Firma – dankbar nahm der Tennengauer an. Als der Beschäftigte seinen ehemaligen Arbeitgeber nach der Abfertigung fragte, lehnte dieser ab. Der Grund: Er habe sich nicht an die Wiedereinstellungszusage gehalten.
So wandte sich der verärgerte Tennengauer an die AK-Bezirksstelle Hallein. Schnell stellte sich heraus, dass der Dienstgeber im Unrecht war. Eine Wiedereinstellungszusage ist keine bindende Vereinbarung. Sobald sich ein Arbeitnehmer dazu entschließt, nicht wieder zum Dienstgeber zurückzukehren, werden die Beendigungsansprüche fällig.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der Intervention der AK hat der Dienstnehmer seine Abfertigungsansprüche in der Höhe von 22.550 Euro erhalten.
2. Fall: Ein Arbeitnehmer wurde nach einer Woche Krankenstand gekündigt. Nachdem der Krankenstand über die einwöchige Kündigungsfrist hinausging, war der Dienstgeber verpflichtet das Krankenentgelt weiter auszubezahlen. Weil der Dienstgeber die Zahlung am Tag der Kündigung einstellte, hat die Arbeiterkammer für den Beschäftigten interveniert und Recht bekommen. Schlussendlich erhielt der Betroffene 3.230 Euro brutto.
Dauert der Krankenstand über die Kündigungsfrist hinaus, dann ist der Dienstgeber verpflichtet, weiterhin Krankenentgelt zu zahlen. Das Krankenentgelt besteht aus dem Lohn und aliquoten Sonderzahlungen.
Außerdem erklärt Praml: "Immer öfter müssen die Experten der AK-Bezirksstelle eingreifen, weil sich Dienstgeber nach der Kündigung weigern, noch offene Mehr- und Überstunden auszubezahlen."
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