Corona-Maßnahme
Senkung auf 5 Prozent Umsatzsteuer für Kunst und Kultur
Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Höhe von 5 Prozent eingeführt werden.
Im Bereich der Gastronomie betrifft dies die Abgabe aller Speisen und Getränke, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sollen vom Anwendungsbereich erfasst sein.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% soll unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar sein und soll hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 vorgehen. Somit sollen auch bspw. gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten (§ 28 Abs. 52 Z 1 UStG 1994) in den Genuss des Steuersatzes iHv 5% kommen, wenn diese nicht steuerfrei sind.
Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen zukünftig befristet bis 01.01.2021 mit 5 Prozent besteuert. Darunter fallen:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
- Naturpark, Gärten, Museen
- Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
- Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre.
- Filmvorführungen
Waren:
- Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen
- Originalstiche, –schnitte und –steindrucke
- Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
- künstlerische Fotografien (30 Abzüge)
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
- Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
- Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern sowie Wörterbücher und Enzyklopädien
- Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
- kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
Der entsprechende Initiativantrag wurde am 18 Juni im Parlament eingebracht. Die Kundmachung im BGBl ist, so Nationalrat und Bundesrat ehest möglich zustimmen, für diese Woche geplant. Damit soll die Rückwirkungsproblematik möglichst gering gehalten werden.
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.Es bestehen auch keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.
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