Arbeiterkammer Wien
Zehn Tipps für den ersten Ferialjob für Schüler

89 Prozent der Jugendlichen haben das Gefühl, nicht genügend über den ersten Ferialjob/Praktikum informiert zu sein. | Foto: Wes Hicks by unsplash.com
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  • 89 Prozent der Jugendlichen haben das Gefühl, nicht genügend über den ersten Ferialjob/Praktikum informiert zu sein.
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Eine neue Studie zeigt, dass sich die meisten Schülerinnen und Schüler in Wien mehr Aufklärung zum ersten Ferialjob oder Pflichtpraktikum wünschen. Die Arbeiterkammer Wien hat zehn Tipps in petto.

WIEN. 27 Prozent der Schülerinnen und Schüler in Wien üben in ihren Sommerferien einen Ferialjob aus. 10.000 davon entscheiden sich für ein Pflichtpraktikum. Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um den ersten Berührungspunkt mit der Arbeitswelt und dem Arbeitsrecht.

Genauso groß ist das Bedürfnis nach ausreichend Aufklärung, wie eine Studie des Österreichischen Instituts für Bildungsforschung im Auftrag der Arbeiterkammer zeigt. 89 Prozent aller Schülerinnen und Schüler möchten im Vorfeld über ihre Rechte in der Arbeitswelt informiert werden.

„Immer wieder melden sich in der AK Beratung enttäuschte Jugendliche, die unter dem Titel „Praktikum“ voll gearbeitet haben, dann aber bestenfalls ein Taschengeld bekommen haben", weiß Bianca Schrittwieser, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht in der AK Wien.

Zehn Tipps für junge Arbeitnehmer

Diese Möglichkeit wird es beim diesjährigen Donauinselfest am 23. Juni geben. Zwischen 13 und 18 Uhr stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AK Wien bei einem Stand auf der Arbeitsweltinsel für arbeitsrechtliche Beratung für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende bereit.

Die Arbeiterkammer Wien hat zehn Tipps für Schülerinnen und Schüler zusammengestellt.  | Foto:  PEROUTKA Guenther / WirtschaftsBlatt / picturedesk.com
  • Die Arbeiterkammer Wien hat zehn Tipps für Schülerinnen und Schüler zusammengestellt.
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Diese zehn Tipps hält die AK den Schülerinnen und Schülern jetzt schon bereit:

  1. Man soll einen Arbeitsvertrag schriflich abschließen und vor der Unterschrift durch die AK prüfen lassen. Was in dem Vertrag unbedingt schriftlich festgehalten werden sollte sind die genauen Tätigkeiten, der Beginn und das Ende der Beschäftigung, die Arbeitszeit, die Enltohnung sowie eventuelle Kost und Quartier. Auch die Kollektivvertrags-Zugehörigkeit des Betriebs muss hier abgeklärt werden.
  2. Jungendliche unter 18 Jahren dürfen keine Überstungen leisten. Für diese Gruppe besteht ein täglicher Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, wenn die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Deswegen sollte man seine Arbeitszeit gut dokumentieren.
  3. Wenn man auf der Suche nach einem Pflichtpraktikum ist und keine Stelle finden konnte, sollte man auch dies dokumentieren. Es gilt rasch mit den zuständigen Lehrerinnen und Lehrern zu sprechen. Wenn man durch die Dokumentation beweisen kann, dass man intensiv gesucht und nichts gefunden hat, kann die Verpflichtung für ein Praktikum im Einzelfall auch entfallen.
  4. Der Ferialjob muss mindestens nach dem Kollektivvertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, dann bildet das ortsübliche Entgeld den Mindestlohn. Das bedeutet 700 bis 1500 Euro Bezahlung für den Ferialjob.
  5. Ob Ferialarbeitnehmer:innen anteilig Urlaubs- oder Weihnachts­geld erhalten, hängt vom Kollektiv­vertrag der jeweiligen Branche ab (www.kollektivvertrag.at). In den allermeisten Fällen steht es aber zu.
  6. Auch Ferialarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer haben Urlaubsanspruch. Pro gearbeitetem Monat sind das bei einer Fünf-Tage-Woche zwei Urlaubstage. Wer die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, bekommt am Ende Geldersatz und zwar in Form der Urlaubs­ersatz­leistung. Diese muss bei Beendigung mit der Endabrechnung bezahlt werden.
  7. Ein Gehaltszettel ist auch für Ferialarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer Pflicht. Man sollte unbedingt nachschauen, ob alles ausbezahlt wurde. Wenn das nicht der Fall ist, muss man die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sofort per Einschreiben zur Nachzahlung auffordern.
  8. Bevor man seine Arbeit aufnimmt, muss man vom Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Diese muss an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin übermittelt werden. Das gilt auch für die Abmeldung von der Sozialversicherung.
  9. Bei der Unterschreibung des Arbeitsverlags muss man darauf achten, dass nirgendwo eine Verzichterklärung steht. Diese betreffen beispielsweise das Geld für geleistete Überstunden.
  10. Wer über das Jahr gerechnet weniger als 12.759 Euro (bis 2022: 12.000 Euro) verdient, ist nicht lohn­steuer­pflichtig. Wurde dennoch Lohn­steuer abgezogen, kann man sich diese mit der Arbeitnehmerveranlagung innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.

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