Registrierkassenpflicht: das Ehrenamt in Gefahr

Spannende Diskussionen beim Informationsabend zum Thema Registrierkassenpflicht im Brucker Weitental. | Foto: Stadt Bruck/Maili
  • Spannende Diskussionen beim Informationsabend zum Thema Registrierkassenpflicht im Brucker Weitental.
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Zahlreiche Österreicher engagieren sich in Vereinen und leisten durch ihren Einsatz einen enormen gesellschaftlichen Beitrag für das Zusammenleben in vielen Bereichen – vom Sozial- und Gesundheitswesen über den Sport- und Freizeitbereich bis hin zu Kulturinitiativen. Auch die Stadt Bruck zeichnet sich durch ein reges Vereinsleben aus, 65 Sportvereine und 30 Kulturvereine bereichern das gesellschaftliche Leben der Kornmesserstadt.
Kein Wunder, dass die mit 1. Jänner in Kraft getretene Registrierkassenpflicht für Vereine auch viele Funktionäre intensiv beschäftigt. „Viele ehrenamtlich Tätige in unserer Stadt sind verunsichert und verängstigt. Wir wollen dieses heikle Thema daher aktiv anpacken und bieten als Serviceleistung für unsere Vereine Informationsabende mit Experten an“, meint Sportreferent Christian Mayer. Zum jüngsten Sport- und Kulturstammtisch im Jugendgästehaus im Weitental kamen über 40 Vereinsvertreter, um sich zu informieren und Fragen an die Fachleute zu stellen.
Wie die beiden Steuerberater Gernot Egger und Robert Freidorfer berichteten, bestehen für Körperschaften, die einen begünstigten Zweck verfolgen, viele abgabenrechtliche Begünstigungen, unter anderem auf dem Gebiet des Umsatz- und Körperschaftsteuerrechts sowie des Gebühren- oder auch Kommunalsteuerrechts. Voraussetzung ist allerdings, dass der jeweilige Verein sowohl nach der Rechtsgrundlage (z.B. Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag) als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Sobald ein Verein durch eine wirtschaftliche Tätigkeit unternehmerisch mit anderen Marktteilnehmern in Konkurrenz tritt, sind diese Tätigkeiten aus Gründen der Wettbewerbsneutralität grundsätzlich steuerpflichtig. Grundsätzlich muss jeder Betrieb ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro netto, sofern auch die Barumsätze (inkl. Bankomatkarten-, Kreditkartenzahlungen) 7.500 Euro netto überschreiten, ab 1. Jänner 2016 die Bareinnahmen mit einer Registrierkasse elektronisch aufzeichnen.
Die Belegerteilungspflicht besteht bei Barumsätzen auch unterhalb dieser Wertgrenzen und bedeutet, dass bei Barzahlungen verpflichtend ein Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen ist. Die Registrierkassenpflicht betrifft demnach auch Vereine, sofern sie die genannten Umsatzgrenzen überschreiten und nicht die nachstehend angeführten Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung erfüllen.
Die Brucker Vereinsvertreter nutzten an diesem Abend die Möglichkeit, ihre persönlichen Fragen zu ihrem Verein zu stellen. Viele der Anfragen konnten sofort beantwortet werden, andere blieben aufgrund der nach wie vor komplexen Gesetzeslage, die unterschiedliche Interpretationen zulässt und sich mitunter noch immer ändern kann, offen.

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