Josef Muchitsch unterstützt Vorstoß aus dem Burgenland
Anlässlich einer Pressekonferenz des SPÖ-Landtagsklubs in Eisenstadt forderte Klubobmann Christian Illedits schärfere Bestimmungen zur Novelle im Bundesvergabegesetz. Das neue Vergaberecht braucht mehr Biss, um Arbeit und Steuergelder im Land zu halten. Der Vorstoß aus dem Burgenland wird vom Gewerkschaft Bau-Holz Bundesvorsitzenden Abg. z. NR Josef Muchitsch unterstützt.
Muchitsch sieht im Vorstoß keine Wahlpropaganda für die bevorstehende Landtagswahl, sondern verweist auf die Stellungnahme von Landeshauptmann Hans Niessl zur Begutachtung der Novelle des Bundesvergabegesetzes: „Bereits in der Begutachtungsfrist bis 8. Mai hat das Burgenland mit Landeshauptmann Hans Niessl konkrete Verbesserungsvorschläge schriftlich in Wien deponiert.”
Das Land Burgenland fordert strengere Regelungen bei Subvergaben, ein verpflichtendes Bestbieterprinzip und eine Auftragssperre für Unternehmen bei Vorliegen von Strafbescheiden und Verurteilungen wegen Lohn- und Sozialdumping.
Muchitsch: „Die Zeit bis zur parlamentarischen Beschlussfassung im Juli muss genutzt werden, um die Novelle inhaltlich zu Gunsten regionaler Unternehmen und deren Beschäftigten auszubauen. Das Ziel ist klar und steht fest: Ausschreibungen müssen zukünftig inhaltlich und rechtskonform so gestaltet werden, dass Lohn- und Sozialdumping bereits im Zuge der Vergaben bestmöglich verhindert werden kann. Das neue Bundesvergabegesetz muss dazu die rechtlichen Voraussetzungen schaffen.“
Die Forderungen der SPÖ Burgenland mit Landeshauptmann Hans Niessl
Sub- und Sub-Sub-Unternehmen
Beim Wechsel oder bei der Hinzuziehung müssen für den Baubereich Sub-Sub-Vergaben ausgeschlossen werden. Nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers darf dies möglich sein.
Verstöße gegen Lohn- und Sozialdumpinggesetz
Die Ausschließungsgründe müssen verschärft werden. Bei mehr als einer rechtskräftigen Verurteilung innerhalb der letzten 12 Monate müssen die betreffenden Firmen von einer öffentlichen Ausschreibung ausgeschlossen werden.
Bestbieterprinzip
Sowohl im Unterschwellen- wie auch im Oberschwellenbereich, also bei allen öffentlichen Ausschreibungen, muss das Bestbieterprinzip verpflichtend angewandt werden. Nicht mehr der Preis alleine, sondern auch Qualitätskriterien sind verpflichtend zu berücksichtigen.
Muchitsch abschließend: „Je schärfer die Novelle des Bundesvergabegesetzes gestaltet wird, umso besser können Arbeitslosigkeit bekämpft und regionale Unternehmen erhalten werden.“
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