Schlägerungen:
Causa Stranskystraße: Die Stadtgemeinde beantwortet offene Fragen

Nach "Rücksprache mit der Stadtgemeinde" übermittelte uns Bad Vöslau-Pressesprecher Christoph Rella folgende Antworten auf unsere Fragen zum Thema "Baumfällungen in der Stranskystraße".

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1. Die Grünen haben beim NÖ Umweltanwalt Anzeige erstattet - wegen Kahlschlag in der Brutzeit und auf Prüfung einer möglichen Wiederauforstung/Wiederbewaldung. Wie steht die Stadtgemeinde mit Bgm. Flammer dazu? Wäre es denkbar, seitens der Stadt ebenfalls Anzeige zu erstatten bzw. evtl. Sanktionen zu verlangen? Wurde seitens der Gemeinde recht- lich geprüft, ob der "Kahlschlag" zur Brutzeit in einem Schutzwald erlaubt ist?
STADTGEMEINDE: Festzuhalten ist, dass die Stadtgemeinde Bad Vöslau in die Fällung – es handelt sich nicht um eine Rodung oder einen Kahlschlag (!) – weder eingebunden, noch rechtlich zuständig war und ist. Die Fällung wurde vom Eigentümer bei der zuständigen Forstbehörde zur Anzeige gebracht. Diese hat die Anzeige zur Kenntnis genommen und die Fläche vorab vom zuständigen Bezirksförster begutachten lassen. Forstrechtliche Bedenken wurden vonseiten der Behörde nicht angemeldet, dem Eigentümer wurde jedoch aus naturschutzfachlicher Sicht eine Fällung im Herbst und Winter empfohlen.
Ein Verbot der Fällung war aus Sicht der Stadt rechtlich zu keinem Zeitpunkt möglich. Nach- dem es sich – wie erwähnt – um keine herkömmliche Rodung handelt, unterliegt die Fläche dem Forstzwang und muss daher als „Wald“ bestehen bleiben. Die Einhaltung des Forst- zwangs wird forstgesetzlich im Zuge der Forstaufsicht kontrolliert. Eine Umwidmung des ge- fällten Areals in Bauland wird vonseiten der Stadtgemeinde ausgeschlossen. Auf eine Anzeige wird aufgrund der Tatsache, dass kein rechtswidriges Verhalten vorliegt, verzichtet.

2. Gab es jemals (auch in Vor-Flammer-Zeiten) ein Ansuchen um Baubewilligung auf dem betreffenden Areal?
Bis dato gab es keine Ansuchen auf Baubewilligung.

3. Wann wurden die bestehenden Siedlungsgrenzen im Flächenwidmungsplan festgeschrie ben und wann wurden die betreffenden Waldflächen in kleinere Stücke parzelliert?
Bei Siedlungsgrenzen handelt es sich um eine Festlegung der regionalen Leitplanung des Landes NÖ, die in Regionalen Raumordnungsprogrammen verordnet und von den Gemein- den im Flächenwidmungsplan darzustellen sind. Die erstmalige Ausweisung von Siedlungs- grenzen im gegenständlichen Bereich erfolgte im Jahr 1994 und wurde seither in diesem Bereich nicht geändert.
Eine Parzellierung der Waldflächen gab es lediglich im ursprünglichen Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1953. Die gegenständlichen Waldflächen wiesen im Zeitraum 1953 bis 1966 die Widmung „Gemischtes Baugebiet“ auf und wurden Ende des Jahres 1966 in Grünland umgewidmet. An dieser Tatsache hat sich nichts geändert.

4. In welcher Funktion hat die Gemeinde das Pouvoir, eine Verbauung des Areals zu verhin- dern? Könnte nicht der Fall eintreten, dass seitens des Landes die Siedlungsgrenzen ver- schoben/ausgedehnt werden? Liegt ein solcher Antrag auf der Gemeinde auf?
Gem. Art. 118 der Bundesverfassung liegt die örtliche Raumordnung im eigenen Wirkungs- bereich der Gemeinde, wobei es kein Anrecht auf eine bestimmte Widmung gibt. Es obliegt also einzig dem Gemeinderat, eine Widmungsänderung herbeizuführen. Siedlungsgrenzen werden hingegen im Rahmen der regionalen Leitplanung verordnet und deren Einhaltung durch die Behörden sehr streng kontrolliert. Aktuell ist weder eine Verlegung der Siedlungs- grenze angedacht, noch wäre eine solche im Hinblick auf naturschutzrechtliche sowie raumordnungsfachliche Zielsetzungen zu argumentieren. Eine künftige Widmungsänderung bzw. Verbauung der gegenständlichen Parzellen kann daher ausgeschlossen werden.

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