Baustelle Hauptstraße 4 in Gainfarn:
Gerichtsgutachten bestätigt: Baugrube ist unsicher

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BAD VÖSLAU. Der gerichtlich beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige DI Martin Brand bestätigt nun im Auftrag des Bezirksgerichtes Baden, was Anrainerin Katarina Bachner schon seit Monaten vermutet: Die Baugrube zur Baustelle "Altbau trifft Neubau" an der Hauptstraße in Gainfarn ist nachgewiesenermaßen unsicher. Eine Absturzgefahr besteht jederzeit. "Und das, obwohl die Gemeinde als Baubehörde behauptet hat, dass man sich über die ausreichende Baugrubensicherung informiert hat und davon überzeugen konnte."
Abgesehen davon machte Bachner die Beobachtung, dass am Leopolditag Finanzpolizei, Vertreter der Gebietskrankenkasse und des Arbeitsinpektorates da waren und die "Mannschaft samt Koffern - sind die auf der Baustelle wohnhaft?" mitgenommen hätten.


Offener Brief an die Gemeinde

Katarina Bachner nahm das vorliegende Gutachten zum Anlass, an den Bürgermeister und die Gemeinde folgenden "offenen Brief" zu schreiben, datiert mit 21. November 2018. Der Brief enthält im wesentlichen Erläuterungen zum vorliegenden Gutachten und eine Aufforderung an den Bürgermeister als Baupolizei, Verwaltungsübertretungen anzuzeigen und den Schutz der Anrainer zu gewährleisten.

ORIGINAL:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Anschluss an meine zahlreichen vorgebrachten Beschwerden schicke ich Ihnen zur Kenntnisnahme und Einleitung notwendiger Schritte in Ausübung Ihres Amtes als Baupolizei das mir heute zugestellte Gutachten des gerichtlich beauftragten und beeideten Sachverständigen.

Da Herr DI Prinz mich persönlich darum gebeten hat, mir entsprechende fachkundige Beratung und Hilfe zu suchen und ihn darüber zu informieren, komme ich heute, fünf Monate später, gerne darauf zurück.

Nach gültiger Rechtsprechung sind Sie als Baupolizei dafür verantwortlich, Verwaltungsübertretungen anzuzeigen und entsprechende Wege zu gehen. Eine Unterlassung kommt einer Amtshaftung gleich und widerspricht Ihrer Aufgabe zum Schutze Ihrer Gemeinde und Anwohner derselben. Eine Verwaltungsübertretung begeht jeder, der gegen eine Verwaltungsvorschrift verstößt. Gemäß NÖ Bauordnung (unter anderem, vorbehaltlich weiterer relevanter Bestimmungen) ist auf notwendige Sicherungsmaßnahmen zu achten. Bei Gefahr im Verzug sind unverzüglich Sicherungsmaßnahmen anzuordnen (siehe §35 der NÖ Bauordnung). Zudem ist sicherzustellen, dass die Standsicherheit und Brandschutz der benachbarten Gebäude auch während der Bautätigkeit unbeschadet bestehen (siehe hierzu im Übrigen auch Ihren Bescheid).
Wenngleich Frau DI Honeder mir schriftlich eine sich nicht mit meiner Auffassung der geltenden Rechtsprechung auf Punkt 1.3 beschränkten Zuständigkeit der Baupolizei aufgezeigt hat, so darf ich an diesem Punkt festhalten, dass Punkt 1.3.1 (natürlich und Gott sei Dank) die Einhaltung der NÖ Bauordnung vorsieht, womit dies wohl anscheinend selbst in unser beider Verständnis Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Bad Vöslau fällt.

Darüber hinaus (auch unter Punkt 1.3.3. Allgemeines - Auflagen und damit Teil der Zuständigkeit Gemeinde Bad Vöslau im Sinne Definition DI Honeder (2018):

1) Anrainerliegenschaften vor Beschädigungen zu schützen

3) bei der Bauausführung sind alle Bauteile komplett auf Eigengrund zu errichten (lt. Gutachten mit bestehender Sicherung unvereinbar).

Wiederholt habe ich Sie telefonisch und persönlich mitsamt Fotobeweisen und umfassenden Schilderungen informiert. Die Mails können gerne nochmals beigebracht werden, auch das Telefonprotokoll mit Frau DI Honeder, welche noch am 24.8. August meinte, sie habe sich persönlich davon überzeugt, dass das Baugrubensicherungskonzept in seiner neuen Fassung gerade umgesetzt würde. Trotz meines Protestes wurden keine weitere Maßnahmen gesetzt.

Im Anschluss daran darf ich Ihnen heute nunmehr das Gutachten von DI Brand übermitteln.

· Es bestand zu keiner Zeit seit Aushub eine ausreichende Baugrubensicherung (siehe Seite 6 angehängtes Gutachten).
· Die potentielle Gefahr hätte schon spätestens seit beigebrachten Gutachten durch DI Kath vom 7.5.2018 ersichtlich sein können (Seite 5 angehängtes Gutachten)
· Schwere Fahrzeuge (Brandschutz durch Feuerwehr !) stellen eine besondere Gefahr dar und könnten zum Abrutschen der Servitutsstraße führen (Seite 5).
· Die von Frau DI Honeder als ausreichende Sicherung (Anmerkung: wir nehmen an, dass dies während des Telefonats gemeint werden musste, da ansonsten keine weitere Sicherung erkenntlich war – auch nicht für den Gutachter) befundenen Holzverbauten sind unzureichend für eine Baugrubensicherung (Seite 5 angehängtes Gutachten).
· Die Standsicherheit meines Eigentums wäre bei Einsturz der Baugrube jedenfalls betroffen (Seite 5 angehängtes Gutachten).

Vor allem durch die weiterhin bestehende, aufgrund der Witterung zunehmenden Feuchtigkeit wird die Gefahr immer gravierender. Die bevorstehende, wohl notwendige Winterpause wird die Gefahr nur weiter verschärfen.

Darüber hinaus war auch unser Aufschrei, wonach die ausführende Firma keine ausreichende Befähigung nachgewiesen hat, berechtigt. Die Gewerbeberechtigung wurde erst 24.08.2018 erteilt. Arbeiten erfolgten davor wohl ohne Berechtigung und Nachweis derselben.
Dies wiederum, um dies an dieser Stelle nochmals zusammenzufassen, widerspricht dem Punkt Auflagen 1.3.3. 4) Abbrucharbeiten, wonach nur ein hiezu befugtes Unternehmen, welches zuvor der Gemeinde samt vollständiger Unterlagen zu melden ist, dazu befähigt ist. Immerhin war die Gewerbeberechtigung ja leider erst August 2018 schlagend. Frau DI Honeder bekräfte jedoch bereits hellseherisch am 4.7. die vollständig und ordnungsgemäße Meldung uns gegenüber.

Zudem konnten wir weiterhin beobachten, wie offensichtlicher Pfusch am Bau betrieben wird. Auch ohne fachliche Ausbildung darf ich wohl mit Recht annehmen, dass ein Ausspachteln und Verbessern von Rissen im Betonfundament wohl nicht den üblichen Normen entspricht (Fotobeweise vorhanden).

Ausdrücklich darf ich an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass als Verfahrensgegenstand rein die an mein Grundstück grenzende Grubengrenzen zu begutachten waren. Ich stelle in Frage, inwieweit Seite Dippelreiter oder Liegenschaft Zufahrt Hoffmann sicher oder unsicher sind. Um dem gleich vorzubeugen: dies sind keine subjektiven Nachbarschaftsrechte, auch hier ist Jedermann dazu berechtigt, bestehende Bedenken aufzuzeigen.
Erlauben Sie mir zudem den kritischen Hinweis darauf, dass der Gutachter feststellt, eine zulässige Sicherung wäre nur unter Inanspruchnahme meiner Liegenschaft machbar gewesen (Seite 5 des Gutachtens und im Widerspruch zum Baubescheid)

Abermals fordere ich Sie also hiermit auf, endlich das Ihnen obliegende Amt auszuführen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten und etwaige Anzeigen zu erstatten. Sie gefährden hier weiterhin nicht nur unser leibliches Wohl und die Unversehrtheit unseres Eigentums, auch jeder Lieferant oder jedes Einsatzfahrzeug, das in der Zukunft unsere Zufahrt nutzen möchte, könnte jederzeit einer Gefahr ausgesetzt werden – in Ihrer Kenntnis und Billigung.

Im Übrigen, um hier einen abschließenden Satz zu finden, fehlen mir eigentlich die Worte darüber, dass ich über 5 Monate belächelt, des Amtes verwiesen, meiner "übertriebenen Sorge und Querulanz" bezichtigt und gut EUR 20.000,00 Gerichtskosten riskieren musste, um nach einer so langen Zeit auf 7 Seiten zusammengefasst attestiert zu bekommen, dass ich von Anfang an in berechtigter Sorge war. Hoffentlich haben andere BürgerInnen dieselbe Geduld und Mittel, bevor ernsthaft jemand verletzt wird. Oder, um Sie zu zitieren, Herr DI Prinz, wir haben wohl ein großes Loch in Bad Vöslau.

Mit freundlichen Grüßen,

Katarina Bachner

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