AK NÖ-Erfolg
Pferdepflegerin bekommt zwei Monatsgehälter nachgezahlt

Arbeiterkammer Niederösterreich Präsident Markus Wieser | Foto: AKNÖ
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Kündigung nur per Monatsletztem – Arbeitgeber wollte nach Kündigung Dauer des Dienstverhältnisses unzulässig verkürzen. AK NÖ-Präsident Wieser: „Durch unsere Intervention kam Angestellte zu ihrem Recht“

BEZIRK BADEN. Eine Dienstnehmerin, die als Pferdepflegerin im Bezirk Baden tätig war, kündigte am 5. Juli 2023 ihr Dienstverhältnis, und zwar ordnungsgemäß unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31. August. Der Dienstgeber sah ihr Dienstverhältnis aber auf den Tag gerechnet einen Monat später mit 5. August als beendet an und bezahlte der Frau ihr Gehalt einfach nicht mehr.

„Erst durch unsere Intervention erhielt die Dienstnehmerin alle ihr zustehenden Ansprüche nachbezahlt“,

erklärt AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser.

AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB Niederösterreich Vorsitzender Markus Wieser bei der feierlichen Eröffnung der Bezirksstelle Baden. | Foto: Preineder
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Das Unternehmen begründete seine Entscheidung, das Gehalt nach der Dienstnehmerkündigung nicht weiter zu bezahlen, damit, dass das Dienstverhältnis eigentlich am 5. August enden müsste, also einen Monat nach der Kündigung. Immerhin habe die Frau eine einmonatige Kündigungsfrist.

Einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten

Es stimmt zwar, dass für die Dienstnehmerin eine einmonatige Kündigungsfrist gilt. Aber auch der Kündigungstermin, also der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll, ist entscheidend. Denn im Gesetz steht, dass man als Dienstnehmerin oder Dienstnehmer grundsätzlich nur zum Monatsletzten kündigen kann. Das bedeutet in diesem Fall, auch wenn die Kündigung Anfang Juli ausgesprochen wird, ist der nächstmögliche Kündigungstermin der 31. August, denn nur dann kann die einmonatige Kündigungsfrist zur Gänze eingehalten werden. Durch den Dienstvertrag oder den Kollektivvertrag kann auch der Fünfzehnte eines Monats als ein möglicher Kündigungstermin fixiert werden – das war bei der Beschäftigten aber nicht der Fall. Der nächstmögliche Kündigungstermin war somit tatsächlich der 31. August.

Arbeiterkammer in der Wassergasse, Baden. | Foto: Preineder
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„Nach der Intervention der Arbeiterkammer beim Dienstgeber zahlte dieser schließlich knapp 2.400 Euro netto für den ausstehenden Lohn und offene Urlaubstage nach“,

so AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser.

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