Grenzverkehr Österreich Deutschland
Strafen für Einkaufsfahrer

Trotz des verschärften Einreisequarantäneverordnung waren am Wochenende Braunauer in Simbach unterwegs, um einzukaufen. Ihnen droht eine Geldbuße.  | Foto: Scharinger
  • Trotz des verschärften Einreisequarantäneverordnung waren am Wochenende Braunauer in Simbach unterwegs, um einzukaufen. Ihnen droht eine Geldbuße.
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Trotz der verschärften Einreisequarantäneverordnung die Bayern für Risikogebiete verhängt hat, sind am Wochenende mehrere Österreicher über die Grenze nach Simbach zum Einkaufen gefahren. Sie erwartet nun eine Geldstrafe. 

BRAUNAU, SIMBACH. Um die weiter steigenden Coronazahlen zu senken, setzt Deutschland seit 9. Dezember auf verschärfte Einreisebestimmungen. Diese gelten vorerst bis 10. Jänner. 
Unter anderem ist es der Verordnung zufolge nicht mehr gestattet, von Österreich ins benachbarte Bayern zu fahren, um Einkäufe zu erledigen. Am Wochenende setzten sich allerdings mehrere Braunauer über diese Bestimmungen hinweg und fuhren nach Simbach. 

Strafe für "Einkaufsfahrer"

Einem ORF-Bericht zufolge kontrollierten bayrische Beamte an der Grenze zu Simbach am Wochenende Personen aus Österreich, die trotz Verbotes in Bayern eingekauft hatten. 
Dabei wurden die Polizisten, laut ORF, auf ein Paar aus dem Bezirk Braunau aufmerksam, das angab, Einkäufe im benachbarten Simbach erledigt zu haben, was ein Blick in den Kofferraum bestätigte. Das Paar muss nun mit einer Geldstrafe rechnen. 
Wie die Passauer Neue Presse berichtete, waren bereits am Freitag mehrere Personen aus dem Bezirk Braunau an der Grenze zu Simbach von deutschen Beamten kontrolliert worden, die ebenfalls gegen die geltenden Corona-Maßnahmen verstoßen haben.

Entwarnung für Grenzpendler

Für Grenzpendler sollen allerdings die bisherigen Regelungen bestehen bleiben. "Die Regelungen insbesondere für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung bleiben unberührt", heißt es von Seiten des bayrischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege . Gleiches soll für Besuche von Verwandten ersten Grades, sowie von Großeltern gelten: Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme der Besuche von Verwandten ersten Grades betrachtet.

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