Erste Schritte im Beruf

Ferialjobs unterscheiden sich bei Rechten, Pflichten und der Entlohnung. | Foto: panthermedia.net/Goodluz
  • Ferialjobs unterscheiden sich bei Rechten, Pflichten und der Entlohnung.
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BRAUNAU. Ferialarbeiter sind meist Schüler oder Studenten, die während der Ferien arbeiten, um Geld zu verdienen. Ferialarbeit ist daher in der Regel ein befristetes Arbeitsverhältnis, das allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt.

Ferialarbeiter sind somit auch weisungsgebunden, zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und müssen sich organisatorisch in den Betrieb eingliedern. Wer mehr als 415,72 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) verdient, ist sowohl kranken- unfall- pensions- und arbeitslosenversichert. Wer unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt, ist nur unfallversichert. Bei einem sogenannten normalen „Ferialjob“ besteht Anspruch nach Bezahlung des geltenden Kollektivvertrag bzw. wenn kein Kollektivvertrag anzuwenden ist, ein angemessenes Entgelt gemäß sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Das Praktikum hingegen ist ein für die schulische Ausbildung notwendiger Arbeitseinsatz (sogenanntes Pflichtpraktikum), der ebenfalls im Rahmen eines normalen Arbeitseinsatzes abgewickelt wird. Es handelt sich meist um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das dem Erwerb von praktischen Erfahrungen als Ergänzung zur schulischen Ausbildung dienen soll. Es liegt ebenfalls eine Arbeitspflicht vor. Voraussetzung für die Ausübung des Pflichtpraktikums ist die erfüllte Schulpflicht und das vollendete 15. Lebensjahr.

Da es sich bei einem Pflichtpraktikum üblicherweise auch um ein Arbeitsverhältnis handelt, besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, Entgelt zu bezahlen. Bei der Vereinbarung sind daher auch die Bestimmungen von allfälligen Kollektivverträgen zu berücksichtigen. Wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist, ist ebenfalls ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Aufgrund der besonderen Zielsetzung eines Pflichtpraktikums schuldet der Arbeitgeber aber nicht nur das Entgelt und die Fürsorge, er muss sich natürlich auch um die Ausbildung der Praktikantin/des Praktikanten kümmern.

Neben Ferialjob und Praktikum gibt es noch die Möglichkeit des Volontariats. Dabei handelt es sich, ähnlich dem Pflichtpraktikum, um ein Ausbildungsverhältnis, wobei hier kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Grundsätzlich sollten hier mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die Betriebseinrichtung kennengelernt und gewisse Fertigkeiten angeeignet werden. Es besteht weder eine Arbeitsverpflichtung noch ein Entgeltanspruch und keine Eingliederung in die organisatorischen Abläufe des Betriebes. Da es sich bei dem Volontariat um ein reines Ausbildungsverhältnis handelt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entgelt. Fallweise wird manchmal ein Entgelt vereinbart bzw. ein „Taschengeld“ bezahlt.

Falls es Fragen zum Arbeitsverhältnis gibt oder Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber auftreten, können sich jungen Menschen an die OÖ-Arbeiterkammer wenden: „Immer noch kommt es vor, dass einige Firmen junge Menschen im Sommerjob um ihre Rechte, zum Beispiel um angemessene Bezahlung, bringen. Generell rate ich allen, sich bei Fragen und Problemen rasch an die AK zu wenden. Die Beratung ist natürlich kostenlos“, sagt AK-Präsident Johann Kalliauer.

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