COVID-19-Impfpflichtbefreiung
Online-Plattform für Anträge gestartet

Seit 5. Februar gilt in Österreich für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine allgemeine COVID-19-Impfpflicht. Bestimmte Personengruppen können jedoch die Befreiung von der Impfpflicht beantragen. | Foto: Pexels
  • Seit 5. Februar gilt in Österreich für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine allgemeine COVID-19-Impfpflicht. Bestimmte Personengruppen können jedoch die Befreiung von der Impfpflicht beantragen.
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Über die Internetseite https://e-government.bgld.gv.at/impfbefreiung können seit Montag Anträge auf Ausnahme von der COVID-19-Impfpflicht an das Land Burgenland gestellt und die entsprechenden Befunde zur Begutachtung durch Epidemieärztinnen und -ärzten hochgeladen werden.

BURGENLAND. Einen Antrag auf Befreiung von der COVID-19-Impfpflicht können alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Burgenland stellen, die zu einer der folgenden Personengruppe zählen:

  • Schwangere
  • Personen, die nicht ohne Lebensgefahr mit dem entsprechenden Impfstoff geimpft werden können (z.B. Personen mit Autoimmunerkrankung mit Schub, KrebspatientInnen, Personen nach Organtransplantationen etc.)
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Immunantwort auf die Impfung bilden können
  • Personen, die auch nach dreifacher Impfung nicht auf die Impfung angesprochen haben
  • Personen, die eine bestätigte SARS-CoV-2-Infektion überstanden haben, die nicht länger als 180 Tage zurückliegt

So funktioniert der Antrag

Im Burgenland ist die Befreiung von der Impfpflicht über eine zentrale Stelle organisiert und erfolgt ausschließlich über 23 vom Land Burgenland eigens per Bescheid berufenen Epidemieärztinnen und -ärzte.
Damit man von der Impfpflicht befreit werden kann, sind über das Online-Formular neben einem Lichtbildausweis auch entsprechende aussagekräftige Unterlagen (z.B. ärztliche Befunde, Atteste, Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft) einzuscannen und hochzuladen, die dann vom Epidemiearzt oder von der Epidemieärztin geprüft werden. Eine persönliche Begutachtung durch einen Epidemiearzt oder eine Epidemieärztin ist nicht vorgesehen.

Personen, die keinen Internet-Zugang haben

Personen, die keinen Zugang zum Internet haben, können durch eine von ihnen unterzeichnete Vollmacht andere Personen, etwa Familienmitglieder oder sonstige Vertrauenspersonen, damit beauftragen, das Online-Formular für die Ausnahme von der COVID-19-Impfpflicht auszufüllen.

Ärztliche Bestätigung per E-Mail

Nachdem der Antrag durch einen Epidemiearzt oder eine Epidemieärztin geprüft wurde, erhält man per E-Mail vom Land Burgenland eine ärztliche Bestätigung, ob aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Ausnahme von der COVID-19-Impfpflicht gewährt werden kann oder nicht.

Gültigkeit der Ausnahme

Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes, wie etwa der Geburt eines Kindes oder der Genesung von einer Erkrankung. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Weitere Infos

Eine Anleitung sowie Wissenswertes zu den Anträgen auf Ausnahme von der COVID-19-Impfpflicht findet man unter www.burgenland.at/coronaimpfung.
Für weitere Fragen zur Impfpflicht steht die AGES-Hotline unter 0800 555 621 (täglich rund um die Uhr erreichbar) zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Impfpflicht gibt es im Internet auf der Seite https://www.sozialministerium.at/Corona-Schutzimpfung/Impfpflicht.html.
Für Fragen zur COVID-19-Schutzimpfung sowie zur Impfpflichtbefreiung im Burgenland wendet man sich per E-Mail an coronaimpfung@bgld.gv.at.

655 Neuinfektionen und ein Todesfall

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