Pflegekarenz/Pflegeteilzeit 2014
Um eine bessere Vereinbarkeit zwischen Pflege und Beruf zu gewährleisten besteht seit 01.01.2014 für Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Vereinbarung
• einer Pflegekarenz (gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes)
• einer Pflegekarenz (gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes)
Während der Pflegekarenz oder –teilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden. Die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge werden in dieser Zeit vom Bund übernommen.
Voraussetzungen:
• Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegestufe 3, demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab der Pflegestufe 1
• Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Personenkreis:
• Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
• Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete
Dauer:
• Pflegekarenz oder –teilzeit sind Überbrückungsmaßnahmen, die 1 bis max. 3 Monate lang in Anspruch genommen werden können.
Grundsätzlich kann diese Vereinbarung nur einmal pro zu pflegender Person getroffen werden. Wenn sich die Pflegestufe erhöht, kann nochmals Pflegekarenz oder –teilzeit vereinbart werden. Für ein und dieselbe zu betreuende Person können aber mehrere Arbeitnehmer Pflegekarenz oder -teilzeit vereinbaren.
Pflegekarenzgeld gebührt insgesamt nicht länger als max. 12 Monate pro Pflegebedürftigen!
Sie hätten gerne mehr Informationen zum Thema Pflegekarenz/Pflegeteilzeit?! Wenden Sie sich an das Pflege- und Gesundheitsservice Hermagor, Büro in der BH Hermagor oder tel. unter 04282/20285
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