Gemeinde Scharten haftet nicht
Klage von Vergewaltigungs-Opfer abgewiesen

Das Oberlandesgericht Linz informiert: Die Gemeinde Scharten haftet nicht für die Taten ihres Ex-Bürgermeisters Jürgen Höckner. | Foto: TEAM FOTOKERSCHI / BAYER
  • Das Oberlandesgericht Linz informiert: Die Gemeinde Scharten haftet nicht für die Taten ihres Ex-Bürgermeisters Jürgen Höckner.
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Das Oberlandesgericht Linz hat entschieden: Die Gemeinde Scharten haftet nicht für die Vergewaltigung der Amtsleiterin durch den ehemaligen Bürgermeister.

SCHARTEN, LINZ. Schartens Ex-Bürgermeister Jürgen Höckner hatte als Gemeinderat die damalige Amtsleiterin der Gemeinde 2014 und 2015 zweimal sexuell belästigt. Nach seiner Angelobung als Bürgermeister vergewaltigte er sie in den Jahren 2015 und 2016 dreimal und verleumdete sie schließlich 2019. Für diese Taten wurde Höckner mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht schuldig gesprochen und musste dementsprechend ins Gefängnis.

Amtsleiterin klagte Gemeinde

Ende 2023 erhob das Opfer beim zuständigen Amtshaftungsgericht eine Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde: Die ehemalige Amtsleiterin begehrte Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Gemeinde für ihre künftigen Schäden, informiert das Oberlandesgericht Linz. Die Klägerin stützte ihre Begehren im Wesentlichen darauf, dass die Gemeinde als Dienstgeberin für die Handlungen des von ihr eingesetzten und mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflichten betrauten sowie gegenüber den Gemeindebediensteten weisungsbefugten Bürgermeister einzustehen habe.

Gemeinde und Höckner erhoben Berufung

Nach den wesentlichen Entscheidungsgründen bejahte das Erstgericht eine Haftung der beklagten Gemeinde für die Vergewaltigungen, die der Bürgermeister nach seiner Angelobung begangen hat. Gegen diese Entscheidung erhoben die beklagte Gemeinde sowie der Bürgermeister als Nebenintervenient Berufung.

Schadensersatz abgewiesen

Der zuständige Berufungssenat des Oberlandesgerichtes Linz gab den Berufungen Folge, wies das Schadenersatzbegehren ab und begründete diese Entscheidung wie folgt:

  • Zur Abgrenzung, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amts zu werten sei, komme es darauf an, ob die konkrete Handlung einen Konnex mit der im konkreten Fall ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit aufweise.
  • Fehle es daran und stehe die Handlung nur in einem rein äußerlichen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung, wurde sie also nur „bei Gelegenheit“ der Ausübung eines öffentlichen Amts gesetzt, werde ein Amtshaftungsanspruch nicht ausgelöst.

Nicht mit Fürsorgepflicht befasst

Für jene Taten, die der Verurteilte noch als Gemeinderatsmitglied begangen habe, habe die beklagte Gemeinde schon deshalb nicht einzustehen, weil einzelne Gemeinderatsmitglieder weder mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflichten gegenüber Dienstnehmern der Gemeinde befasst noch Vorgesetzte der Dienstnehmer seien.

Aus "privaten" Motiven gehandelt

Bezüglich der Taten, die Höckner als Gemeinderat begangen hat, fehle jeder Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe. Aber auch die Vergewaltigungen, die der verurteilte Ex-Bürgermeister begangen hat, seien in keinem hinreichenden Zusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, insbesondere der Ausübung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, gestanden. Der Verurteilte habe ausschließlich aus „privaten“ Motiven heraus gehandelt, so das Oberlandesgericht Linz. Diese könnten nicht dem hoheitlichen Bereich zugeordnet werden. Daher hafte die Beklagte – also die Gemeinde – nicht für die Vergewaltigungen der Amtsleiterin durch den Bürgermeister. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Vergewaltigungs-Opfer klagt Gemeinde Scharten
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