Campingressort Hinterstoder
Beschwerde eines Nachbarn abgewiesen

Geplantes Premium-Campingresort sorgt für Unmut bei Anrainern. | Foto: Campingresort Hinterstoder GmbH
  • Geplantes Premium-Campingresort sorgt für Unmut bei Anrainern.
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Auf einem 20.000 Quadratmeter großen Grundstück beim ehemaligen Landeserholungsheim Pehamvilla in Hinterstoder soll um acht Millionen Euro ein Premium-Campingresort entstehen. Gegen den Baubewilligungsbescheid brachte ein Nachbar Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein. Diese wurde jetzt abgelehnt.

HINTERSTODER. Der Bürgermeister der Gemeinde Hinterstoder erteilte einer Projektgesellschaft als Bauwerberin die Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes mit ganzjährigem Restaurantbetrieb unter Vorschreibung diverser Auflagen. Das Projekt soll zwei Gebäude sowie 85 Stellplätze für Wohnmobile und Caravans samt Wiesenbereiche für Zeltplätze und 55 KFZ-Abstellplätze umfassen. Gegen den Baubewilligungsbescheid brachte ein Nachbar Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein und erhob darin umfangreiche Einwendungen, insbesondere betreffend den Ortsbildschutz, die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, raumordnungs- und verkehrsrechtliche Themen, Umwelt- und Naturschutzthemen und den Immissionsschutz.

Verwaltungsgerichtshof: "Beschwerden unbegründet"

Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben fällt insgesamt in den Anwendungsbereich der Oö. Bauordnung und wird nicht vom Ausnahmetatbestand betreffend bestimmte „dem Campieren dienende Anlagen auf Campingplätzen“ erfasst. Die gegenständlichen baulichen Anlagen dienen nämlich nicht ausschließlich dem Campieren.

Der Beschwerdeführer ist unstrittig Nachbar im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen. Das Mitspracherecht des Nachbarn ist im Bauverfahren jedoch dahingehend beschränkt, als nur ihm zukommende subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht werden können. Dies trifft jedoch in Bezug auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen betreffend den Ortsbildschutz, die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, den Grundwasserstand auf dem Nachbargrundstück oder Umwelt- bzw. Naturschutzthemen, insbesondere die behauptete Verdrängung von Wildtieren, schon grundsätzlich nicht zu. Auch räumen die bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Oberösterreich dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht in Bezug auf die Verkehrserschließung von Baugrundstücken ein; es kommt ihm auch kein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl allfälliger Stellplätze zu, selbst wenn er von Auswirkungen durch deren Fehlen betroffen sein könnte. Da für das gegenständliche Vorhaben auch eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist, sind Einwendungen im Hinblick auf zu erwartende Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig. Aufgrund der vorliegenden Flächenwidmung des Baugrundstücks als Sonderwidmung des Baulandes für Tourismusbetriebe wird dem Nachbarn auf Basis der baurechtlichen Vorschriften im Ergebnis kein Immissionsschutz gewährt.

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