Neue Grippe: Kinderbetreuung wegen Schulschließung gilt als Dienstverhinderung
Wann das Fernbleiben vom Dienst erlaubt ist.
Wann das Fernbleiben vom Dienst erlaubt ist
Wegen der Schweinegrippe schließen jetzt einige Schulen und Kindergärten. Berufstätige Eltern haben dadurch oft ein Betreuungsproblem. „Wenn es keine andere Betreuungs-möglichkeit für die Kinder gibt, gilt eine Schulschließung wegen einer ansteckenden Krankheit als Dienstverhinderung“, sagt der Leiter des AK-Beratungsbereichs, Hans Trenner. „Es muss also kein Arbeitnehmer wegen der Schweinegrippe Urlaub nehmen.“
Alles unternehmen, um zum Dienst zu kommen
Arbeitnehmer und ArbeitnehmerInnen müssen aber wie bei jeder Dienstverhinderung zunächst alles unternehmen, um möglichst doch zur Arbeit zu kommen. „Sind andere Betreuungspersonen vorhanden sind diese zur Beaufsichtigung heranzuziehen. Für Volkschüler wird eine Betreuung jedenfalls notwendig sein, danach kommt es auf die individuelle Entwicklung des Kindes an, ob eine Ganztagsbetreuung erforderlich ist. Die Dienstverhinderung muss gemeldet und auf Verlangen auch nachgewiesen werden.
Was für ArbeiterInnen und Angestellte gilt
Es gelten unterschiedliche Regelungen für ArbeiterInnen und Angestellte.
Angestellte haben bei Vorliegen eines Dienstverhinderungs-grundes gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn zwar alles Zumutbare unternommen wurde um die Arbeit anzutreten, aber dies aus wichtigen persönlichen Gründen (wie zB Kinderbetreuung) nicht möglich ist.
ArbeiterInnen haben genauso das Recht Ihrer Betreuungspflicht nachzukommen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung hängt von der Regelung des jeweiligen Kollektivvertrags ab. Der Kollektivvertrag muss im Betrieb aufliegen.
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