Ein Gesetz für Hausverloser in Aussicht?
Hausverlosungen sind nicht verboten. Erlaubt sind sie auch (noch) nicht – die ganze Wahrheit:
Gerüchte über die derzeit so trendigen Hausverlosungen gibt es viele. Nicht immer aber spiegeln verbreitete Meinungen die Wahrheit wider.
Tatsache ist: „Die rechtliche Situation ist nicht eindeutig geklärt“, so Peter Zdesar, Präsident der Kärntner Notariatskammer, über die derzeitige Rechtslage (siehe Infobox). Einerseits sei die Hausverlosung als Glücksspiel wegen des staatlichen Monopols unzulässig. Andererseits dürfe man „sein eigenes Objekt einmalig“ in einer solchen Form veräußern. – „Klärung können nur ein Gerichtentscheid oder ein neues Gesetz bringen“, so Zdesar. Der Villacher Notar hofft auf Letzteres. „Man sollte den Trend aufgreifen“, ist er überzeugt. Und das nicht nur wegen eines womöglich blühenden Geschäfts.
Zdesar: „Bleibt die Rechtslage wie sie ist, birgt das Gefahren für Gewinner und Verloser.“ Er weiß von Vorbereitungen einer Gesetzesnovelle im Konsumentenschutz-Ministerium. „Die österreichischen Notare werden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Novelle einsetzen“, kündigt Zdesar an.
Vollkommen gelassen sieht der WK-Obmann der Immobilienhändler, Michael Fohn, die Verloser-Zukunft. „Würde jede Woche eine Verlosung stattfinden“, rechnet er vor, „verlieren die Makler in Österreich 0,4 Prozent ihres Geschäftes.“ Daher sei aus seiner Branche kein Widerstand zu erwarten.
Der Veldener Webdesigner Erich Thaler arbeitet an einer Lösung für Hausverlosungen. Der Grund: Er hat die Homepage für eine Verlosung gestaltet. „Ich habe täglich Anfragen von potenziellen Verlosern“, sagt er. Zwei Verlosungen laufen derzeit in Kärnten: Eine in Feldkirchen (www.hausverloser.at), eine im Lavanttal (www.hausjackpot.at).
„Notarielle Aufsicht“
Thaler will Hausverlosern ein Gesamtpaket anbieten. Kernpunkte seines Konzeptes: „Gutachten über den Wert der Liegenschaft und notarielle Aufsicht bei Verlosung müssen inkludiert sein.“ Auch müssen sämtliche Angaben über Verkehrswert und für den Gewinner anfallende Betriebskosten eindeutig geregelt sein. Die Kosten für Grundbucheintragung und die Grunderwerbssteuer sind vom Verloser zu tragen, das ist für Thaler klar: „Es gibt keine versteckten Kosten, wie oft behauptet wird.“
Auch Marketing-Betreuung – Fotos des Objektes und ein professioneller Werbeauftritt – soll inkludiert sein. Die Kosten für den Verloser seien dann mit denen beim Makler vergleichbar. „Zwischen vier und fünf Prozent des Wertes“, so Thaler.
Die Registrierung macht Thaler mit eigens programmierter Software transparent und nachvollziehbar. „Das Programm übernimmt die Zählung der gekauften Lose und die der eingetroffenen Zahlungen.“
Gerd Leitner
Das Rechtliche
Hausverlosungen dürfen derzeit nur von Privatpersonen – also nicht gewerblich – durchgeführt werden.
Der Erlös aus der Verlosung darf den Wert des Hauses nicht übersteigen. Die Summe der Lospreise ergibt sich aus dem Verkehrswert der Liegenschaft zuzüglich der Auslagen für die Abwicklung.
Neben Kosten für Werbung fallen auch Steuern und Gebühren an. Bei den laufenden Verlosungen übernimmt der „Verkäufer“ Grunderwerbssteuer und Eintragung ins Grundbuch.
Ein heikles Thema ist die „Glücksspielgebühr“ von zwölf Prozent der Lospreissumme. Sie ist fällig sobald die Lose erworben werden können. Notar Peter Zdesar: „Findet wegen zu geringen Losverkaufs keine Verlosung statt und werden die einbezahlten Lospreise rückerstattet, ist Gebühr trotzdem fällig.“
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.