Erhöhung der Immobilienertragsteuer ab 1.1.2016

Durch die Steuerreform 2016 kommt es zu umfassenden Änderungen. Unter anderem wird die Steuerbelastung im Fall der gewinnbringenden Veräußerung von Grundstücken und Wohnungen ansteigen. Mag. Eva Schmelz, Partnerin der Immobilienrechtskanzlei Schmelz Rechtsanwälte, informiert über die Eckpunkte.

Erhöhung der Immobilienertragsteuer

Der auf Immobilienerträge anwendbaren besondere Einkommensteuersatz („Immobilienertragsteuer“) wird von 25 Prozent auf 30 Prozent erhöht.

Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer ist der Veräußerungsgewinn, also die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Wer eine Liegenschaft daher gewinnbringend veräußert, dem bleibt ab kommendem Jahr vom Veräußerungsgewinn nach Steuern weniger über. Dies trifft vor allem jene, die Liegenschaften günstig oder gar unentgeltlich erworben haben - etwa durch eine Schenkung oder im Erbweg.

Entfall des Inflationsabschlags

Der Inflationsabschlag diente dem Zweck, die Erhöhungen des nominellen Werts von Liegenschaftsvermögen, die in einem inflationären Umfeld typisch sind, steuerlich zu berücksichtigen. Konkret wird momenten der Veräußerungsgewinn nach Ablauf des zehnten Jahres der Anschaffung einer Liegenschaft jährlich um zwei Prozent reduziert, insgesamt aber um höchstens 50 %. Inflationsbedingte Wertsteigerungen sollen beim Liegenschaftsverkauf nicht (voll) besteuert werden.

Dies entfällt ab 1.1.2016 ersatzlos. Dadurch erhöht sich die Steuerlast derer, die Liegenschaften langfristig in ihrem Vermögen halten, ehe es zum Verkauf kommt.

Ist eine vorgezogene Liegenschaftsveräußerung noch sinnvoll?

Aufgrund einer unklaren gesetzlichen Regelung bleibt Interpretationsspielraum dahingehend, ob die Immobilienertragsteuer "alt" darauf abstellt, ob im Jahr 2015 (nur) der Liegenschaftskaufvertrag abgeschlossen wird, oder ob zusätzlich der Eigentumsübergang im Grundbuch einverleibt werden muss. An einzelnen Bezirksgerichten bestehen bereits jetzt aufgrund von Überlastung wochenlange Wartezeiten.

Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass Anknüpfungspunkt für die Immobilienertragsteuer der Kaufvertragsabschluss ist. Wer also in diesem Jahr einen Kaufvertrag über seine Liegenschaft abschließt, sollte noch in den Genuss der günstigeren aktuellen Rechtslage kommen.

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