Frist für Registrierungspflicht von Waffen endet am 30. Juni – viele Waffenbesitzer sind bisher noch säumig!

BEZIRK. EU-Vorgaben haben auch in Österreich die Einführung eines computerunterstützten Waffenregisters notwendig gemacht. Im sogenannten Zentralen Waffenregister (ZWR) sind seit 1. Oktober 2012 alle Schusswaffen zu registrieren, wobei die Registrierung je nach Waffenkategorie unterschiedlich erfolgt: Waffen der Kategorien A und B (z.B. Revolver, Pistolen und Repetierflinten) werden durch die Waffenbehörde automatisch registriert. Waffen der Kategorien C (Büchsen, also Gewehre mit gezogenem Lauf) und D (Flinten, also Gewehre mit glattem Lauf) sind durch den Erwerber binnen sechs Wochen nach dem Erwerb zu registrieren.

Auch für „Altbestände“ bei Waffen der Kategorie C sieht der Gesetzgeber vor, dass der Besitzer die Waffe bis 30. Juni 2014 verpflichtend registrieren muss. Bei Waffen der Kategorie D besteht keine generelle Registrierungspflicht, außer im Zuge einer Weitergabe. „Im Tiroler Waffenhandel merken wir, dass die Registrierungen von Waffen der Kategorie C nur schleppend erfolgen. Es wurde zwar bereits entsprechend über den Jagdverband und andere Kanäle informiert, aber es dürfte sich trotzdem noch nicht überall herumgesprochen haben, dass diese Waffen verpflichtend zu registrieren sind“, meint Karolina Holaus vom Gremium des Waffenhandels in der Wirtschaftskammer Tirol. Sie verweist darauf, dass es in vielen Privathaushalten Kleinkalibergewehre – auch Flobert-Gewehre – gibt, die ebenfalls bis spätestens 30. Juni 2014 zu registrieren sind. „Diese Frist sollte man keinesfalls versäumen, denn erfolgt die Registrierung nicht zeitgerecht, droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 3.600 Euro. Zu beachten ist auch, dass jene Meldungen, die vor dem 1. Oktober 2012 durchgeführt wurden, die Registrierung im ZWR nicht ersetzen können“, so Holaus.

Die Registrierung von Waffen der Kategorie C kann grundsätzlich durch den Besitzer selbst im Zentralen Waffenregister durchgeführt werden — dafür wird eine Bürgerkarte benötigt. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Registrierung im autorisierten Waffenhandel durchführen zu lassen. „Am einfachsten und schnellsten erfolgt die Registrierung, wenn ein mit den Waffendaten ausgefülltes Registrierungsformular — dieses liegt beim Waffenhändler auf — oder die bisherige Meldebestätigung zum Waffenhändler mitgenommen werden. Die Schusswaffe muss grundsätzlich nicht mitgenommen werden, doch sollte es Unklarheiten über die Kategorie oder andere Merkmale geben, so kann der Waffenhändler hier nur mit der Waffe vor Ort kompetente Hilfe anbieten“, erklärt Holaus die Vorgangsweise.

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