BH Landeck
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Die Bezirkshauptmannschaft Landeck befasste sich 2019 mit 674 Verfahren in Grundverkehrsangelegenheiten. | Foto: Othmar Kolp
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LANDECK. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck befasste sich 2019 mit 674 Verfahren in Grundverkehrsangelegenheiten.

BH Landeck: 674 Verfahren

Die Grundverkehrs- und Höfebehörde der Bezirkshauptmannschaft Landeck führte im Jahre 2019 insgesamt 674 Verfahren im Landwirtschaftlichen Grundverkehr und im Bauland-Grundverkehr durch", berichtet Referatsleiter Bernd Tamanini. Im Jahr 2018 waren es 645 Verfahren.

Landwirtschaftlicher Grundverkehr und Höferecht

Im letzten Jahr wurden von der BH Landeck 187 Genehmigungsverfahren für Rechtserwerbean land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken abgewickelt. Gegenüber dem Vorjahr stellt diese Anzahl eine Erhöhung um 30 Verfahren und Erledigungen dar. Dem Interessentenverfahren wurden vier Fälle unterzogen. Insgesamt wurde im landwirtschaftlichen Grundverkehr eine Genehmigung verweigert (Grund: im sog. Interessentenverfahren hat ein Landwirt Interesse am kaufgegenständlichen Grundstück angemeldet).
Ausnahmeverfahren (Feststellungen) wurden demgegenüber in 122 Fällen durchgeführt. Derartige  Verfahren betreffen Gesamtübergaben von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf eine Person als Hofübernehmer innerhalb der Familie, die Anwendung der sogenannten Restflächenregelung (Erwerb von max. 300m² in unmittelbarerNachbarschaft) und Rechtserwerbe durch Gemeinden des Bezirkes Landeck. Diese Anzahl hat sich gegenüber
dem Vorjahr um insgesamt fünf Verfahren geringfügig erhöht. Die Gesamtanzahl der land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrsverfahren betrug 310 (2018: 276).
An höferechtlichen Genehmigungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bildung oder Auflösungen von geschlossenen Höfen, Zu- und Abschreibungen  zu und von diesen, waren zusätzlich 31 Verfahren abzuwickeln.

Bauland-Grundverkehr

In diesen Verfahren werden grundsätzlich keine Bescheide, sondern Bestätigungen über den Eingang von Grundverkehrsanzeigen oder über die Ausnahme von der Erklärungspflicht (Bebauungsverpflichtung) an unbebauten Grundstücken ausgestellt.
"Dazu ist zu bemerken, dass mit Inkrafttreten der Grundverkehrsnovelle 2016 mit 01. Oktober 2016 grundverkehrsrechtliche Verfahren nur mehr fürn unbebaute Grundstücken durchzuführen sind. Der Grundverkehr an bebauten Baugrundstücken, insbesondere an Wohnhäusern und Eigentumswohnungen, ist nach dieser Novelle nicht mehr anzeigepflichtig", so Tamanini.
Die Anzahl der Bestätigungen über derartige Rechtserwerbe an unbebauten Grundstücken betrug 155 (2018: 130). Zusätzlich wurden insgesamt 171 Rechtserwerbe (2018: 196), in erster Linie Schenkungs- und Übergabeverträge, im Familienkreis bestätigt. Zusätzlich wurden sieben Feststellungsbescheide (2018: 12) über die Qualifikation von Grundstücken (land-/forstwirtschaftlich bzw. bebaut/unbebaut) erlassen.

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Referatsleiter Mag. Bernd Tamanini. | Foto: Othmar Kolp
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