Gericht entscheidet
Heumarkt-Projekt braucht doch ein UVP-Verfahren
- Das Projekt "Heumarkt neu 2021" braucht eine UVP-Prüfung in einfacher Form.
- Foto: Nicole Gretz-Blankenstein/meinbezirk
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat entschieden, dass für eine der Projektvarianten des neuen Heumarkt-Projekts von Wertinvest eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Damit bestätigt das Gericht auch die Bedenken der UNESCO, die Wien weiterhin auf der Roten Liste des gefährdeten Welterbes führt.
WIEN/INNERE STADT/LANDSTRASSE/WIEDEN. Seit Oktober 2024 beschäftigt sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Heumarkt-Projekt des Immobilieninvestment-Unternehmens Wertinvest Hotelbetriebs GmbH. Die Stadt Wien hatte bereits 2022 festgestellt, dass das Projekt keine sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) benötigt.
Rund 35 Personen und Organisationen, darunter einige Umweltschutzinitiativen, sahen das anders und legten beim BVwG Beschwerde ein, MeinBezirk berichtete darüber laufend, siehe unten. Nach zwei mündlichen Verfahren traf der zuständige Einzelrichter nun eine Entscheidung. Vor der Umsetzung von "Heumarkt Neu" braucht es eine UVP-Prüfung – wenn auch in einfacher Form.
Historische Sichtachse gefährdet
Laut dem Entscheid des Richters hätten die Pläne von Wertinvest das Potenzial, "große negative Beeinträchtigungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der UNESCO Welterbestätte 'Historisches Zentrum Wien' zu haben". Dabei bezieht er sich auf das UNESCO-Gutachten "Heritage Impact Assessment (HIA)", welches bereits entscheidend dafür war, dass Wien nach wie vor auf der Roten Liste der gefährdeten Weltkulturerben steht.
- Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sieht das Welterbe ebenfalls gefährdet. (Archiv)
- Foto: Harald A. Jahn
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Grundsätzlich sieht die UNESCO insbesondere bei der historischen Sichtachse des Stadtparks zum Belvederegarten und dem dazugehörigen Schloss eine erhebliche Beeinträchtigung. Das ist ein Grund dafür, warum Wertinvest seit 2017 inzwischen drei verschiedene Entwürfe für das Projekt präsentierte und dabei die Höhe der geplanten Gebäude immer weiter verringerte.
Warum nur ein einfaches Verfahren?
Zuletzt sah man in der Version von 2023 für den Hotelkomplex eine Höhe von 47,85 Meter und für den Wohnkomplex 49,95 Meter vor. Die Entscheidung des BVwG betrifft nun allerdings vorerst nur den Entwurf von 2021, welcher Höhen von 47,85 bzw. 56,5 Meter Gebäudehöhe vorsah. Zu der Projektvariante "Heumarkt neu 2023" läuft ein zweites Beschwerdeverfahren, laut der Umweltorganisation "Virus" ist dafür im Dezember eine weitere Verhandlung vor dem BVwG anberaumt.
Piotr Pyka vertritt als Rechtsanwalt beinahe alle Beschwerdeführer vor Gericht und sieht die Entscheidung "als großen Erfolg", übt aber auch Kritik: "Warum die UVP bloß im ‚vereinfachten‘ und nicht im ‚ordentlichen‘ Verfahren durchgeführt werden soll, ist nicht nachvollziehbar". Das BVwG erklärte wiederum, dass das Projekt laut dem UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) nur ein einfaches Verfahren benötigt.
"Nicht welterbetauglich"
Von der aktuellen Entscheidung bestätigt sehen sich unter anderem die Initiativen "Alliance for Nature" sowie eben "VIRUS", die beide unter den 35 Beschwerdeführern waren. "„Dass es eine UVP braucht, hätte schon lange klar sein müssen", so VIRUS-Sprecher Wolfgang Rehm. Christian Schuhböck, Generalsekretär von „Alliance For Nature“, zeigt sich erfreut über die Erkenntnis des BVwG: "Denn sollte es nun zu einem UVP-Verfahren kommen, kann sich die Wiener Bevölkerung durch Bildung von Bürgerinitiativen an diesem Verfahren beteiligen."
- Insgesamt präsentierte die Wertinvest bereits drei Varianten des Projekts.
- Foto: Andreas Pölzl/MeinBezirk
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Der Bezirksvorsteher der Inneren Stadt und ÖVP-Landesobmann, Markus Figl, sieht in dem Gerichtsentscheid einen "weiteren Beleg für das Planungsversagen der SPÖ-Neos-Stadtregierung" und betont: "Dieses Projekt ist nicht welterbetauglich!". Die Wertinvest ließ eine kurzfristige Anfrage unbeantwortet. Innerhalb von sechs Wochen hätte das Unternehmen noch die Möglichkeit, vor den nächsten Instanzen, dem Bundesverwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof, Einspruch zu erheben.
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