Winterdienst in Linz
Diese strengen Schneeräum-Regeln gelten für Anrainer

Ob mit Schneefräse oder Schaufel: Anrainer sind zum Schneeräumen verpflichtet. | Foto: Stadtgemeinde Bad Ischl
  • Ob mit Schneefräse oder Schaufel: Anrainer sind zum Schneeräumen verpflichtet.
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Der heftige Schneefall des vergangenen Wochenendes hat Linz in eine richtige Winterlandschaft verwandelt. Das stellte zunächst den städtischen Räumdienst vor eine regelrechte Mammutaufgabe. Aber auch Anrainer sind verpflichtet, Gehsteige schnee- und eisfrei zu halten. Die genauen Regeln dazu legt die Straßenverkehrsordnung fest.

LINZ. Gemäß Paragraf 93 StVO müssen Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 Metern entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee befreien. Auch das Streuen mit Salz oder Kies ist bei Glatteis Pflicht. Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, gilt es, den Straßenrand auf einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen. In Fußgängerzonen oder Wohnstraßen ohne Gehsteige muss ein ein Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden. Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auch auf Eigentümer von Verkaufshütten.

Auch Dächer müssen geräumt werden

Zudem müssen Eigentümer sicherstellen, dass Schneewechten und Eis von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Durch Schneeräumung und Dachlawinen dürfen laut Gesetz andere Straßenbenutzer nicht gefährdet oder behindert werden. In diesem Fall müssen gefährdete Stellen abgesperrt oder gekennzeichnet werden. Wer die Pflichten an Schneeräumungsunternehmen überträgt, bleibt dennoch für die Einhaltung verantwortlich.

Unzählige Regeln

Schneehaufen, die von städtischen Schneepflügen auf Gehsteige geschoben werden, müssen ebenfalls von den Eigentümern entfernt werden – wohin genau das sein soll, bleibt das Gesetz in seiner Ausführung jedoch schuldig. Für das Ablegen von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße ist wiederum eine Bewilligung erforderlich. Man darf außerdem beim Schneeräumen keine Wasserablaufgitter und Rinnsale verlegen und muss insbesondere darauf achten, dass Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Beim Streuen mit Salz muss man Baumscheiben und Grünflächen von der Bestreuung ausnehmen. 

Vernachlässigung kann teuer werden

Für diese strengen Regeln gibt es eine einzige Ausnahme: Nur wenn der Schneefall so stark und andauernd ist, dass die Räumung völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist, entfällt die Räum- und Streupflicht. Wer aber ansonsten seinen Schneeräumpflichten nicht nachkommt, dem droht eine Geldbuße. Laut Straßenverkehrsordnung werden bei einer Anzeige 72 Euro fällig. Schlimmer noch wird es im Falle eines Unfalls, dann können nämlich auch enorme Schadensersatzforderungen auf einen zukommen.

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