Critical Mass Linz
Radweg nicht benutzt – Strafe aufgehoben
"Critical Mass"–Radfahrer wegen Nichtbenutzung des Radweges gestraft – Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hebt Straferkenntnis auf.
LINZ. Einmal im Monat treffen sich RadfahrerInnen in Linz, um gemeinsam ein Zeichen für den Radverkehr zu setzen. Bei der "Critical Mass" wird gerne die Fahrbahn anstatt des Radwegs genutzt. Die Teilnehmer machen damit auf ihre Lage im städtischen Verkehr aufmerksam und wollen zugleich für eine verbesserte Radinfrastruktur werben. Im September 2018 kam es bei einer dieser aktionistischen Ausfahrten in Linz zu einem Polizeieinsatz. Mehrere Personen wurden kontrolliert, ein "Critical Mass"–Teilnehmer vorübergehend in Gewahrsam genommen und dem Amtsarzt vorgeführt.
Beschwerde gegen Geldstrafe
Die Landespolizeidirektion Oberösterreich verhängte schließlich über den Radfahrer eine Geldstrafe, weil dieser im Zuge einer unangemeldeten Versammlung, die neben der Fahrbahn in der Gruberstraße befindliche Radfahranlage nicht benützt habe. Der Radfahrer erhob gegen die Strafe Beschwerde. Am Donnerstag, 28. November, wurde der Fall am Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verhandelt und endete mit einem Freispruch. Der Radfahrer forderte dabei eine Aufhebung der Strafe und die Einstellung des Verfahrens. Laut brachte er vorgebracht, dass der gegenständliche Radfahrweg nicht benutzbar gewesen sei und dass es sich um eine Versammlung gehandelt habe.
Verwaltungsübertretung gerechtfertigt
"Eine Versammlung ist das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Die Teilnehmer seien "durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit geschützt." Im Rahmen einer Versammlung könne ein Verhalten, das an sich eine Verwaltungsübertretung darstelle, unter Umständen gerechtfertigt sein, so das Gericht weiter. "Im vorliegenden Fall haben die Teilnehmer der Kundgebung bewusst zusammengewirkt, um gemeinsam ihren Protest über die Situation von Radfahrern im Straßenverkehr kundzutun. Um die Zwecke dieser Versammlung zu erreichen, war im vorliegenden Fall die Benutzung der Straße anstelle der Radfahranlage unumgänglich". Das Straferkenntnis wurde daher aufzuheben und das Verfahren eingestellt.
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